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Situationsanalyse haben nicht nur eine klare theoretische Fundierung, sie
sollen auch den Beizug von Theoriewissen ermöglichen. Die ausgefüllten
Karten sollen einladen zur Formulierung von Hypothesen und
Fragestellungen und ein Instrument darstellen für den inter- und
transdisziplinären Diskurs, schreibt sie (vgl. Staub-Bernasconi 1998:75).
Für die Bildung von Hypothesen müssten »die Human- und
Sozialwissenschaften beigezogen werden« (ebd.), weil die Begriffe in den
Erkundungskarten ihrerseits Grundbegriffe von Theorien unterschiedlicher
disziplinärer Herkunft seien: »Im Rahmen einer interdisziplinären Sicht
sind diese Begriffe das eine Mal beschreibende oder zu erklärende Größen,
das andere Mal erklärende, also determinierende Größen. Dies unterstreicht
ihren Scharniercharakter«(ebd.:76). Demnach sind nicht nur die Begriffe
(wie z. B. Bedeutungssysteme oder Austauschdimension) Scharniere
zwischen Fall und Theorie, auch die im Rahmen der Analyse ausgefüllten
Erkundungskarten können als Basis und Gelenkstelle gelten für den
Beizug von Theorien bzw. um theoretisch fundierte erklärende Hypothesen
bilden zu können. Staub-Bernasconi betont die Notwendigkeit der
Relationierung von Theorie und Fall am Ende einer Analyse, ein
methodisches Vorgehen hierfür beschreibt sie allerdings nicht.
Müller (vgl. 2012:20 f.) schlägt für die Fallarbeit einerseits eine Typologie
vor als Struktur für mögliche Lesarten eines Falles (Fall von, Fall für, Fall
mit), andererseits ein Schema, das den Prozess des Fallverstehens in vier
Schritte untergliedert (Anamnese, Diagnose, Intervention, Evaluation). Bei
ihm ist der Beizug von Expertenwissen wichtig bei der Lesart eines Falles
als Fall von (z. B. als Fall von Kindsmisshandlung, als Fall von
Obdachlosigkeit etc.). Fall von bedeute, dass der Fall als Beispiel für ein
anerkanntes Allgemeines (Beispiel für eine Theorie, eine Norm, ein
Phänomen) betrachtet wird. Die Deutung eines Falles als Fall von
beinhaltet das fachgerechte Herstellen einer Wenn-dann-Beziehung
zwischen dem jeweiligen Fall und dem anerkannten Allgemeinen (z. B. dem
Strafgesetzbuch), auf welches der Fall zu beziehen ist (vgl. ebd:44).
Sozialarbeiter müssen also in der Lage sein, das in einem konkreten Fall
relevante Allgemeine genau zu kennen, d. h. Expertenwissen aus
verschiedenen Nachbardisziplinen (vor allem Recht, auch Medizin etc.)
einbeziehen und nutzen zu können für die Lesart eines Falles von, d. h. der
Lesart sozialpädagogischen Handeln als Handeln, das vorgegebene
Tatbestände verwaltet und umsetzt (z. B. Rechtsansprüche von Klienten, vgl.
ebd.:24). Die Lesart eines Falles als Fall für (z. B. für Jugendgerichtshilfe
bzw. Jugendstaatsanwaltschaft, Vormundschaftsgericht bzw.
Vormundschaftsbehörde) erfordert demgegenüber Verweisungswissen, also
Allgemeinwissen über das Sonderwissen anderer Experten, die in einen Fall
involviert sind oder beigezogen werden müssen. Das methodische Vorgehen
beim Einbezug solchen Wissens wird bei Müller nicht weiter erläutert. Die
beiden skizzierten Lesarten bei denen spezifisches (Experten-)Wissen
genutzt wird ermöglichen eine erste Falleinordnung, welche die
Grundlage bilden für das sozialpädagogische Handeln in der Lesart Fall
mit, d. h. das Handeln mit den Klienten (vgl. ebd.:42 f.). Im nunmehr
folgenden Prozess der Fallbearbeitung hingegen scheint der Einbezug von
Theoriewissen nicht von Bedeutung zu sein. Bei dem von Müller als
sozialpädagogische Diagnose bezeichneten Prozessschritt liegt der Fokus
bei der Erfassung der unterschiedlichen Perspektiven der Fallbeteiligten