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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
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Das Kinderrechteverbesserungsgesetz
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Das Kinderrechteverbesserungsgesetz ist eine Ansammlung von Einzelregelungen aus unterschiedlichen familienrechtlichen Bezügen, die dem Zweck
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dienen, das Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1998 fortzuentwickeln, sowie
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durch die Praxis aufgedeckte Schwachstellen auszubessern. Es sieht unter anderem eine Ergänzung des § 1666 a BGB um die Wegweisungsmöglichkeit
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eines Elternteils bei Kindeswohlgefährdung vor71.
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Liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, kann das Gericht als letzte Maßnahme, wenn staatliche Hilfeleistungen, also vor allem die des KJHG, nicht
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mehr ausreichen, dem gewalttätigen Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der gemeinsamen Wohnung entweder „vorübergehend“ oder für „unbestimmte Zeit“ untersagen.
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Wird eine Wegweisung auf unbestimmte Zeit ausgesprochen, hat das Gericht sie in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und bei Veränderung
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der bedrohlichen Situation aufzuheben, sobald das Kindeswohl nicht mehr
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gefährdet scheint (§ 1696 II, S. 3 BGB).
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Gemäß der Neufassung des § 1666 a BGB kann nicht nur einem Elternteil,
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sondern auch einer dritten Person die Nutzung der vom Kind mitbewohnten
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oder einer anderen Wohnung untersagt werden. Hierbei ist an die Fälle gedacht, in denen ein mit dem Kind zusammenlebender Dritter, etwa ein neuer
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Partner eines Elternteils, aber auch zum Beispiel ein Nachbar gegen das Kind
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gewalttätig ist.
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Um umfassendem Schutz für das Kind zu erreichen kann das Familiengericht auf der Grundlage von § 1666 BGB auch die Wegweisung begleitende
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Maßnahmen anordnen. Gedacht ist hier an den Katalog in § 1 I Gewaltschutzgesetz (s.o.).
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Veröffentlichte Rechtsprechung dazu gibt es bisher kaum, so dass wenig
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Erfahrung vorliegt, in welchen Lebenssachverhalten diese neue rechtliche
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Maßnahme Anwendung findet. Einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen lag eine Fallkonstellation zugrunde nach der der Vater gegenüber seinen
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Kindern und seiner Frau über Jahre gewalttätig war. Die Mutter war nicht in
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der Lage, sich zu trennen. Beiden Elternteilen wurde das Sorgerecht entzogen, die Aussetzung des Umgangs des Vaters mit den Kindern angeordnet
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und dieser auf der Grundlage von § 1666a BGB der Wohnung verwiesen.72
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Ob und wie sich der Anwendungsbereich der Möglichkeit der Wegweisung im Rahmen von § 1666a BGB in der Praxis entwickelt, bleibt auch drei
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Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes immer noch abzuwarten.
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71
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Siehe ausführlich dazu Peschel-Gutzeit 2002: 285, 287
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72 AG Bremen, Beschluss vom 14.Oktober 2003, Az: 61 F 2745/03, juris Rechtsprechung Nr:
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KORE432922004
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