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Konsequenzen und Perspektiven
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des gewalttätigen Elternteils anordnen zu können15. Ungeklärt und praxisrelevant sind jedoch die nach wie vor in vielen Fällen bestehenden Kollisionen
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zwischen den Entscheidungen zum Schutz des erwachsenen Gewaltopfers
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nach Gewaltschutzgesetz und den nachfolgenden Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht16. Diese Entscheidungen müssen in der Praxis besser
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aufeinander abgestimmt werden zum Schutz aller beteiligten Gewaltopfer;
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notfalls sind gesetzliche Korrekturen zu überlegen.
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Die innovative Wirkung
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Über die erreichten Verbesserungen im Bereich von Rechtsetzung und Organisationsstrukturen hinaus17 haben die Interventionsprojekte offensichtlich
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beflügelnd gewirkt. Die dargestellten Erfolge haben eine Eigendynamik entwickelt: Aus den Kooperationsprojekten sind weiterführende Arbeitsansätze
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und Konzepte für zusätzliche Unterstützungsangebote in den Ländern entstanden. Die von der wissenschaftlichen Begleitung (WiBIG) untersuchten Interventionsstellen, die Beratung nach einem Polizeieinsatz anbieten und eng
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mit der Polizei kooperieren, sind wichtige Ergänzungen des Unterstützungsnetzwerkes. Sie decken den durch die neuen rechtlichen Möglichkeiten erweiterten Bedarf und erreichen durch ihre Niedrigschwelligkeit auch weitere
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Zielgruppen, die dadurch den bisher fehlenden Zugang zu den Unterstützungsmöglichkeiten finden. Als Beispiele sind hier die BIG-Hotline zu häuslicher Gewalt in Berlin mit einer zusätzlichen mobilen Intervention18, die sog.
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BISS-Interventionsstellen in Niedersachsen19 sowie die Interventionsstellen in
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Mecklenburg-Vorpommern20 zu nennen. Diese zugehenden Beratungsangebote übernehmen nach Einschätzung des Forschungsteams der WiBIG eine
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Lotsenfunktion im und in das Unterstützungssystem, nicht nur für die betroffenen Frauen, sondern auch für die Kinder. Der eigene Unterstützungsbedarf
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der (mit)betroffenen Kinder wird sichtbar, wenngleich er auch derzeit nicht
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immer befriedigt werden kann. So hat in Mecklenburg-Vorpommern folgerichtig im Mai 2005 ein neues Modellprojekt als Reaktion auf den Mangel an
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15 Vgl. Fn. 7; das Problem entstand durch die explizite Nichtanwendbarkeit des Gewaltschutzgesetzes auf Kinder, wenn sie durch einen gewalttätigen Elternteil verletzt oder bedroht werden,
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vgl. Schweikert/Baer 2002, Fn. 5: 61 ff.
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S. dazu ausführlich die Beiträge in Kapitel 2.
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Ausführlich dazu der Abschlussbericht der WiBIG-Studie, s. Fn. 9.
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S. unter www.big-hotline.de.
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19 Vgl. Abschlussbericht der Beratungs-Interventionsstellen (BISS) für Opfer häuslicher Gewalt 2005, durchgeführt durch das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen, im Internet downloadbar unter www.ms.niedersachsen.de (unter Service, Publikation).
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S. z.B. unter www.polizei.mvnet.de (Unterpunkt Opferberatung).
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