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Konsequenzen für die Jugendhilfe
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Da dem Staat in Deutschland außerhalb der Schule kein eigenständiger Erziehungsanspruch zusteht, hat diese Konstruktion, die Eltern zwar Unterstützung anbietet, aber oberhalb der Schwelle der Kindeswohlgefährdung
(§ 1666 BGB) nicht mit ihrer Erziehungsverantwortung konkurriert, jedoch
starke verfassungsrechtliche Argumente auf ihrer Seite. Sie hat auch die Konsequenz, dass bei der Ausgestaltung der Hilfen im Einzelfall den Personensorgeberechtigten wie auch den Kindern bzw. Jugendlichen rechtlich eine
relativ starke Stellung eingeräumt wird durch das Wunsch- und Wahlrecht
(§ 5 SGB VIII) und die Regelungen zur Mitwirkung und zum Hilfeplan bei
den Hilfen zur Erziehung (§ 36 SGB VIII). Der fachliche Anspruch, der hinter
diesen Mitwirkungsregelungen steht, ist der, Hilfen so auszugestalten, dass
sie tatsächlich hilfreich sind und auch von den Betroffenen als hilfreich empfunden werden, denn erfolgreiche sozialpädagogische Hilfen sind immer auf
die Betroffenen als aktive KoproduzentInnen der Hilfe angewiesen. Hilfen
müssen auf die subjektiven Lebensweltdeutungen der Betroffenen bezogen
sein. In Konstellationen häuslicher Gewalt, in denen sich Frauen mit Kindern
an öffentliche Einrichtungen wenden, heißt das auch, dass angebotene Hilfen
den Problemdeutungen sowohl der Frauen wie auch der Mädchen oder Jungen angemessen sein müssen und dass der Hilfeplan zwingend auch einen
Schutzplan umfassen muss. Es bedeutet weiter, dass solche Hilfeplanung in
der Kinder- und Jugendhilfe abgestimmt und koordiniert sein muss mit anderen in der Situation beteiligten Hilfesystemen.
Das SGB VIII benennt einen Kanon von typisierten Hilfen zur Erziehung
(§§ 28 35 SGB VIII), die allerdings in sich sehr unterschiedlich gestaltet sein
können. Aber auch dieser Kanon ist letztlich nicht abgeschlossen. Die Hilfen
sollen zwar „insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt“ werden
(§ 27 II SGB VIII), das heißt aber eben auch, dass auch andere Hilfen möglich
und gestaltbar sind, soweit so die im Einzelfall notwendige und geeignete
Hilfe gefunden wird.
Diese typisierten Hilfen sind im Einzelnen:
Die ambulanten Hilfen
§ 28 Erziehungsberatung
Erziehungsberatung als Hilfe zur Erziehung kann in Erziehungsberatungsstellen, aber auch in anderen Beratungsdiensten und -einrichtungen erbracht werden, sofern dort „Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen“ zusammenwirken.
Erziehungsberatung als Hilfe zur Erziehung kann also auch z.B. in spezialisierten Beratungsstellen - etwa zum Thema sexuelle Gewalt oder Kinderschutz
oder zum Thema Trennung und Scheidung - erbracht werden. Ihre Aufgabe ist
die Unterstützung von Kindern, Jugendlichen, Eltern und anderen Erziehungs-