36 lines
3.1 KiB
Markdown
36 lines
3.1 KiB
Markdown
Erfahrungen bei der Durchführung von Verfahrenspflegschaft
|
|
|
|
287
|
|
|
|
freiem Erzählen oder auch zur Beantwortung von Fragen wie beispielsweise:
|
|
Wie geht es dir? Bist du mit der gegenwärtigen Situation zufrieden? Was hättest du in der jetzigen Situation gerne verändert? Was war früher? An welche
|
|
Erlebnisse erinnerst du dich? Welche Gefühle hast du dabei? Wie beschreibst
|
|
du deine Beziehung zur Mutter, wie die zum Vater, zu deinen Geschwistern?
|
|
Was ist für dich für deine zukünftige Lebenssituation bedeutsam? Welche
|
|
konkreten Vorstellungen hast du zu einer zukünftigen Regelung? Was genau
|
|
soll bei Gericht eingebracht werden?
|
|
Im Verlauf der Kontakte stellt sich in der Regel ein wachsendes Vertrauensverhältnis ein, so dass auch unangenehme Punkte angesprochen werden können.
|
|
Wenn häusliche Gewalt vermutet wird und das Kind nicht von sich aus
|
|
darüber spricht, sollte zumindest bei älteren Kindern konkret danach gefragt
|
|
werden. Für die Verfahrenspflegerin ist es hilfreich, zu folgenden Fragen zumindest annähernde Antworten zu erhalten: In welcher Häufigkeit hat das
|
|
Kind die Gewalt zwischen den Eltern mitbekommen? Was ist genau erfolgt?
|
|
Wer hat wem was angetan? Wie schlimm war das Erleben der Gewalt zwischen den Eltern für das Kind? Es sollte auch erfragt werden, ob dem Kind
|
|
selbst Gewalt zugefügt wurde. Wenn letzteres zutrifft, ist das Kind nicht nur
|
|
mittelbar sondern auch unmittelbar von dem Gewaltgeschehen betroffen, es
|
|
geht dann vorrangig um seinen eigenen Schutz und die Vorgehensweise ist
|
|
eine andere.14 Weitere Anhaltspunkte zur Einschätzung der Situation des Kindes kann das Gespräch mit den Elternteilen und Fachpersonen wie Erzieherin, Lehrerin, Therapeutin oder Mitarbeiterin der Kinderarbeit im Frauenhaus
|
|
liefern. Es soll ein Eindruck gewonnen werden, welchen Erfahrungen das
|
|
Kind ausgesetzt war und welche Belastungen es davongetragen hat. Auch in
|
|
der Gerichtsakte enthaltene Informationen und Unterlagen der Polizei oder
|
|
der Interventionsstelle können näheren Aufschluss über das Geschehen geben. Ggf. kann bei Gericht angeregt werden, weitere Ermittlungen zur Frage
|
|
der häuslichen Gewalt anzustellen.
|
|
In den Gesprächen mit den Eltern werden meist gegensätzliche Darstellungen zu den Vorkommnissen gegeben. Die Mutter beschreibt häufig
|
|
ausführlich die Gewalt, ihre Ängste und Verzweiflung, der Vater bestreitet die Anwendung von Gewalt, leugnet oder verharmlost sie, räumt allenfalls „einmalige Ausrutscher“ gegen Ende der Partnerschaftsbeziehung ein.
|
|
Wenn sicher oder einigermaßen sicher angenommen werden kann, dass
|
|
häusliche Gewalt stattgefunden hat, so ist dies bei der Vertretung der Kindesinteressen zu berücksichtigen. Auch auf eine Vermutung sollte eingegangen
|
|
werden. Es muss abgeglichen werden, ob die subjektiven Kindesinteressen
|
|
mit den objektiven vereinbar sind.
|
|
14 Das Thema elterliche Gewalt gegen Kinder und die Vorgehensweise der Verfahrenspflegschaft soll hier nicht weiter vertieft werden. Bekannt ist, dass zu einem erheblichen Anteil bei
|
|
Partnerschaftsgewalt auch Kindesmisshandlung vorkommt. Vgl. Kindler (2002) und Kindler in
|
|
diesem Band.
|