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Begleiteter Umgang bei häuslicher Gewalt - Chance oder Verlegenheitslösung
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wertneutralen Formulierungen keine Positionierung zu Gewalt beinhalten.
Fragen könnten sein:
• Übernimmt er Verantwortung für sein Verhalten?
• Was motiviert den Vater zum Umgang?
• Wie ist sein soziales Netzwerk gestrickt?
Zudem ist es notwendig, dem Vater zu verdeutlichen, dass sein gewalttätiges
Verhalten seine Kinder schädigt. Ein Ziel der Gespräche muss es sein, dass
der Vater glaubhaft Abstand zu seinem gewalttätigen Verhalten zeigt und ggf.
an einer Maßnahme wie z. B. einer (Erziehungs-) Beratung oder einem AntiGewalt-Training teilnimmt (BIG e.V. 2005).
Je nach Einschätzung der Gesprächsergebnisse kann eine angemessene Bewertung der Chancen für eine Durchführung des begleiteten Umgangs zum
Wohle und zum Schutz von Kindern und ihren Müttern getroffen werden.
Ausschluss- und Abbruchkriterien für begleiteten Umgang bei den Maßnahmeträgern
Sollten sich folgende Situationen und Konstellationen nach der Informationssammlung bzw. im Verlauf der Maßnahme zeigen, so kann unserer Erfahrung
nach kein begleiteter Umgang durchgeführt werden bzw. muss der Umgang
abgebrochen werden (BIG e.V. 2001).
ȡ Es konnte keine Einigung über Verhaltensregeln z.B. in Form von beiden
Elternteilen und dem/der Umgangsbegleiter/in zu unterschreibenden „Vereinbarungen“ erzielt werden.
ȡ Die Kinder lehnen in den Vorgesprächen den Kontakt zum umgangsberechtigten Elternteil vehement ab. Hier können andere Formen der Kontaktaufnahme angezeigt sein, wie z.B. brieflicher oder e-mail- Kontakt.
ȡ Die Sicherheit der Kinder oder der beteiligten Erwachsenen (auch des/der
Umgangsbegleiter/in) kann nicht gewährleistet werden.
ȡ Die Kinder werden durch unangemessenes Verhalten des umgangsberechtigten Elternteils und dessen fortgesetzte Weigerung, dieses Verhalten zu
ändern, belastet. (z.B. Bedrängen der Kinder, negative Gefühle über den betreuenden Elternteil äußern, massive Instrumentalisierung der Kinder.)
ȡ Die Belastung der Kinder durch die Umgangskontakte steht nicht in angemessenem Verhältnis zum Nutzen der Maßnahme. Bei dieser Abwägungsentscheidung hat der ausdrücklich geäußerte Wunsch des Kindes, dass die
Maßnahme abgebrochen werden soll, eine zentrale Bedeutung.
ȡ Einer der beiden Elternteile befolgt wiederholt und trotz Aufforderung
die vereinbarten Regeln für die Kontaktabwicklung nicht. Hier muss geklärt