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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
me bei einer geeigneten Person oder Einrichtung im Sinne der Inobhutnahme (§ 42 KJHG) und auch ohne Zustimmung der Personensorgeberechtigten
(§ 43 KJHG) geschehen. In der Praxis der Jugendhilfe sind die klassischen
Schutzstellen vielfältig zu geschlechtsspezifischen sozialpädagogischen Zufluchtstätten weiterentwickelt worden, die im Sinne der Krisenintervention
für Mädchen und Jungen angemessene Hilfestellung bereitstellen. Im Gegensatz zu den Hilfen zur Erziehung können Mädchen und Jungen in Gefahrensituationen selbständig einen Antrag auf Inobhutnahme stellen.
Eine Institution oder Berufsgruppe alleine kann nicht geeigneten Schutz
vor Gewalt sicherstellen. So stellt die Vernetzung und Kooperation aller beteiligten Institutionen die Basis für wirkungsvollen Schutz und Klärung dieses
Gewaltphänomens dar. Die Klärung des spezifischen Handlungsauftrags und
Möglichkeiten seitens der verschiedenen Disziplinen und Institutionen ist die
Grundlage wirkungsvoller überinstitutioneller Kooperation. Weiter scheint
es notwendig, eigene Arbeitsabläufe für die Kooperationspartner transparent
zu gestalten. Ziel eines solchen Vorgehens ist es, die Handlungskonzepte der
Disziplinen wirksam aufeinander abzustimmen.
Die ´Spezialisierung´ von Jugendhilfeangeboten im Bereich häusliche Gewalt und Gewalt gegen Kinder ist Teil eines zunehmenden Professionalisierungsprozesses innerhalb der Jugendhilfe, in dem spezielle Problemlagen von
Mädchen und Jungen verstärkt in den Blick genommen werden und daraus
resultierend problemspezifische Handlungsstrategien entwickelt werden
können. Am Beispiel spezialisierter Fachdienste innerhalb der Jugendämter
und der Kinderschutzdienste werden verschiedene Strategien der Jugendhilfe deutlich, auf die immer noch bestehende Unsicherheit und Unwissenheit
im Umgang mit dem Problem häuslicher Gewalt zu reagieren. Da die Errichtung dieser Institutionen erst in den letzen Jahren erfolgte, liegen bezüglich
der Wirksamkeit dieser Strategien wenige Informationen vor. Das Konzept
der Spezialberatungsstellen hat bewiesen, dass eine institutionelle ´Spezialisierung´ im Problembereich von häuslicher Gewalt auch in einer modernen
und dezentralen Jugendhilfepraxis einen besonderen Stellenwert besitzt. Perspektivisch kann nahe gelegt werden, Spezialwissen in alltagsnahe Angebote
zu integrieren. Verschiedene Handlungsansätze müssen sich nicht zwingend
ausschließen. Das Beispiel der Kinderschutzdienste zeigt, dass parteiliche
und kindorientierte Hilfe in Kooperation mit einer ordnungsrechtlichen Arbeit der Jugendämter kombinierbar ist (Hartwig, Hensen 2003).
Auswirkungen auf Mädchen und Jungen
Häusliche Gewalt führt zu einem erhöhten Risiko, dass es auch zu tätlicher
Gewalt und Vernachlässigung von Kindern kommt. Gewalterfahrungen von
Kindern haben eine langfristig risikoerhöhende Wirkung auf ihre Entwicklung (Finkelhor 1986). Sie sind in besonderer Weise gefährdet, suchtkrank zu