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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen

Das Kinderrechteverbesserungsgesetz Das Kinderrechteverbesserungsgesetz ist eine Ansammlung von Einzelregelungen aus unterschiedlichen familienrechtlichen Bezügen, die dem Zweck dienen, das Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1998 fortzuentwickeln, sowie durch die Praxis aufgedeckte Schwachstellen auszubessern. Es sieht unter anderem eine Ergänzung des § 1666 a BGB um die Wegweisungsmöglichkeit eines Elternteils bei Kindeswohlgefährdung vor71. Liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, kann das Gericht als letzte Maßnahme, wenn staatliche Hilfeleistungen, also vor allem die des KJHG, nicht mehr ausreichen, dem gewalttätigen Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der gemeinsamen Wohnung entweder „vorübergehend“ oder für „unbestimmte Zeit“ untersagen. Wird eine Wegweisung auf unbestimmte Zeit ausgesprochen, hat das Gericht sie in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und bei Veränderung der bedrohlichen Situation aufzuheben, sobald das Kindeswohl nicht mehr gefährdet scheint (§ 1696 II, S. 3 BGB). Gemäß der Neufassung des § 1666 a BGB kann nicht nur einem Elternteil, sondern auch einer dritten Person die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt werden. Hierbei ist an die Fälle gedacht, in denen ein mit dem Kind zusammenlebender Dritter, etwa ein neuer Partner eines Elternteils, aber auch zum Beispiel ein Nachbar gegen das Kind gewalttätig ist. Um umfassendem Schutz für das Kind zu erreichen kann das Familiengericht auf der Grundlage von § 1666 BGB auch die Wegweisung begleitende Maßnahmen anordnen. Gedacht ist hier an den Katalog in § 1 I Gewaltschutzgesetz (s.o.). Veröffentlichte Rechtsprechung dazu gibt es bisher kaum, so dass wenig Erfahrung vorliegt, in welchen Lebenssachverhalten diese neue rechtliche Maßnahme Anwendung findet. Einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen lag eine Fallkonstellation zugrunde nach der der Vater gegenüber seinen Kindern und seiner Frau über Jahre gewalttätig war. Die Mutter war nicht in der Lage, sich zu trennen. Beiden Elternteilen wurde das Sorgerecht entzogen, die Aussetzung des Umgangs des Vaters mit den Kindern angeordnet und dieser auf der Grundlage von § 1666a BGB der Wohnung verwiesen.72 Ob und wie sich der Anwendungsbereich der Möglichkeit der Wegweisung im Rahmen von § 1666a BGB in der Praxis entwickelt, bleibt auch drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes immer noch abzuwarten.

71

Siehe ausführlich dazu Peschel-Gutzeit 2002: 285, 287

72 AG Bremen, Beschluss vom 14.Oktober 2003, Az: 61 F 2745/03, juris Rechtsprechung Nr: KORE432922004