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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
Gefährdung des Kindes sei es weder während des Zusammenlebens der Eltern noch bei den Umgangskontakten gekommen59. In dieser Entscheidung
wurde ein Zusammenhang zwischen häuslicher Gewalt und einer Kindeswohlgefährdung verneint. Die Bedenken der Mutter wurden für eine befristete Zeit durch die Anordnung eines begleiteten Umgangs berücksichtigt. Die
Kontakte verliefen nach Auffassung des Gerichts positiv, danach überwog
das Recht auf Umgang.
Aus den zitierten Entscheidungen wird nicht ersichtlich, wann sich für die
Familiengerichte ein zu berücksichtigender Zusammenhang herstellt oder ob
es Entscheidungskriterien oder Richtwerte für eine Berücksichtigung häuslicher Gewalt bei der Beurteilung des Kindeswohles im Rahmen von Umgangskontakten gibt.
Das Gewaltschutzgesetz
Das Gewaltschutzgesetz ächtet Partnergewalt indem es gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen normiert. Bekannt gemacht
wurde die Idee dieses Gesetzes durch die häufig genutzte, eingängige Formel
„ Wer schlägt, der geht“ und dies spiegelt in kurzen Worten die Rechtsfolgen
der Ansprüche, die Betroffene von Gewalttaten haben, wieder. Es erfolgt zum
Schutz der Betroffenen eine Trennung von Gewalttäter und Opfer, die zu Lasten des Täters geht. Grundlage hierfür sind die rechtlichen Ansprüche aus §§
1 und 2 Gewaltschutzgesetz. § 3 Gewaltschutzgesetz stellt einen Vorrang der
Vorschriften, die die Rechtsbeziehungen minderjähriger Personen, die unter
elterlicher Sorge, Vormundschaft und Pflegschaft stehen, fest. Kinder können
somit nicht Anspruchsinhaber nach dem Gewaltschutzgesetz sein. An einigen
Stellen des Gesetzes sind die gerichtliche Berücksichtigung von Kindeswohlbelangen sowie Anhörungs- und Mitteilungspflichten des Jugendamtes vorgesehen. Die Schutzfunktion für Kinder ergibt sich aber primär mittelbar über
die Schutzmöglichkeiten des gewaltbetroffenen Elternteils.
§ 1 Gewaltschutzgesetz
Hat jemand eine andere Person vorsätzlich und widerrechtlich an Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt oder damit gedroht, so hat das Gericht die zur
Abwendung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Konkret heißt das, das
Gericht kann zum Beispiel den Täter anweisen, die Wohnung der von ihm
verletzten Person nicht zu betreten, sich nicht in einem bestimmten Umkreis
59
OLG Saarbrücken, FamRZ 2001: 369, so auch AG Tempelhof-Kreuzberg, FamRZ 2003: 948 f.