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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
rechtsfragen überhaupt noch in einer Art und Weise möglich ist, die auch
bei einem Dissens der Eltern eine dem Kindeswohl dienliche Entscheidung
gewährleisten würde.34
Die Entscheidung des OLG Brandenburg und die Erwiderung des Bundesverfassungsgerichts sind auch aus anderen Aspekten für den Bereich der
häuslichen Gewalt interessant. Das OLG Brandenburg hat in seiner Entscheidung typische Probleme wiederholt, die von gewaltbetroffenen Frauen häufig aus der Praxis berichtet werden. Das Bemühen, ihre Situation nach einer
Trennung von einem gewalttätigen Partner durch die Vermeidung weiterer
Kontakte und Zusammenkünfte zu stabilisieren, kollidiert häufig mit der
Auslegung prozessualer Anforderungen sowie einer Ungläubigkeit gegenüber den Auswirkungen und Folgewirkungen von häuslicher Gewalt.
In der Urteilsbegründung wurde die Frage aufgeworfen, ob aufgrund der
Tatsache, dass die Antragsgegnerin den Kontakt zu ihrem ehemaligen Partner
verweigerte das Gericht hat es eine „einseitige Kommunikationsstörung“
genannt nicht die Erziehungsfähigkeit tangiert sei. Diese Einschätzung bezeichnete das Bundesverfassungsgericht als „nicht nachvollziehbar.“
Aus Sicht des OLG war es widersprüchlich, dass sich die Antragsgegnerin
trotz der vorgebrachten seelischen und körperlichen Verletzungen im Falle
von finanziellen Fragen durchaus an ihren ehemaligen Partner wenden konnte, sich ansonsten aber weigerte, mit ihm zu kommunizieren. Das Bundesverfassungsgericht hat das eine in einem solchen Kontext „befremdlich wirkende
Feststellung“ genannt, da es sich bei den Forderungen um geschuldeten Kindesunterhalt sowie gerichtlich zugesprochenes Schmerzensgeld handelte.
Des Weiteren ist in dem Verfahren vor dem OLG nicht über den Antrag
der Antragsgegnerin auf getrennte Anhörungen in der mündlichen Verhandlung entschieden worden. Nach der Verhängung eines Ordnungsgeldes wurde ohne ihre persönliche Anhörung entschieden.
Konflikt
Ein großer Teil der veröffentlichten familienrechtlichen Urteile und Beschlüsse behandelt als Konflikte bezeichnete, streitige Auseinandersetzungen der
Eltern in Bezug auf ihre Kinder nach einer Trennung. Hierunter fällt eine
große Bandbreite von der sachlichen Uneinigkeit bis hin zu Schreiereien,
Herabsetzungen, Demütigungen und Verleumdungen. Inwieweit dies auch
Fälle häuslicher Gewalt im Sinne der oben genannten Definition sind, ist aus
den veröffentlichten zusammenfassenden Darstellungen der Entscheidungen
nicht ersichtlich. Bei der Auswertung wurde daher der von den Gerichten
vorgegebenen Einteilung zwischen Konflikt und Gewalt gefolgt. In den Verfahren, in denen häufig auch massive Konflikte vorgetragen wurden, wird
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BVerfG, FamRZ 2004: 354, 355