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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen

dem Kind, sondern auch bei der einseitig verübten „Partnergewalt“.21 An dieser Stelle wird auf die mittelbaren Auswirkungen des Miterlebens von Gewalt verwiesen. Interessant an dieser Stelle ist, dass, im Unterschied zu der Entscheidung über die Sorgeform, der gewichtige Aspekt der Qualität einer Beziehung des Elternteils zu dem Kind in der Diskussion um die Gewährung und die Gestaltung des Umgangs kaum Berücksichtigung findet.22 Die Zusammenhänge zwischen Gewaltanwendung gegen einen Beziehungspartner und der Einschränkung der Erziehungseignung werden aufgrund mehrerer Aspekte bestätigt durch eine aktuelle Auswertung verschiedener, mit dem Thema der häuslichen Gewalt befassten Studien. So zeigt Kindler in einem Überblick auf, dass mehrere Untersuchungen übereinstimmend eine mit der Häufigkeit und dem Schweregrad von Partnerschaftsgewalt wachsende Wahrscheinlichkeit von Kindesmisshandlung festgestellt haben.23 Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass bei einem Teil der gewalttätigen Eltern eine „sehr hohe Selbstbezogenheit, übermäßig autoritäre Erziehungsvorstellungen oder generell antisoziale Verhaltensmuster“ vorliegen.24

Rechtsprechung zum Sorgerecht bei häuslicher Gewalt - Körperliche Gewalt Im Folgenden wurden nur die Sorgerechtsverfahren berücksichtigt, in denen körperliche Gewalt vorgetragen wurde. Eine Unterscheidung zwischen häuslicher Gewalt und den Verfahren, denen gegenseitige Konflikte zugrunde liegen, wäre sonst nicht möglich gewesen. Somit konnte nur ein Bereich häuslicher Gewalt erfasst werden. In den veröffentlichten Gerichtsentscheidungen der Oberlandesgerichte (OLG), in denen Gewalttätigkeiten zwischen Eltern eine Rolle gespielt haben, wurde bisher häufig auf die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts entschieden. Das OLG Stuttgart25 hat in einem Fall, in dem es bei der Übergabe des

21

Staudinger/Coester 2004, § 1671, Rz.201

22 so wird z.B. bei Wurkdak/Rahn 2001: 275, 279 angeregt: “Daher bedarf es genauer Betrachtung der tatsächlichen Bindungen zwischen Vater und Kind, ebenso wie der Veränderungsbereitschaft eines misshandelnden Ehemannes, der deutlich machen will, dass er gute väterliche Qualitäten aufzuweisen hat. Dies sollte geschehen, bevor ein Umgangsrecht umgesetzt wird.“ 23

Kindler 2004: 1241, 1246

24

siehe Fn.23

25 In einer anderen Entscheidung des OLG Stuttgart, FamRZ 2001, S.435,436, führt das Gericht aus, dass die Diskrepanzen der Eltern bereits so weit reichen, dass sich der Antragsgegner in Gegenwart seiner Kinder schon zu Tätlichkeiten gegen die Antragstellerin hinreißen lässt. In Anbetracht dessen könne nicht davon ausgegangen werden, die Eltern könnten die elterliche Sorge zum Wohle des Kindes durch einvernehmliche Entscheidungen gemeinsam ausüben.