2026-001/documents/theory/diagnostics/handbuch-kinder-und-haeusliche-gewalt/pages/077.md

30 lines
2.8 KiB
Markdown
Raw Blame History

This file contains ambiguous Unicode characters

This file contains Unicode characters that might be confused with other characters. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

78
Der Blick der Forschung
Werden die Erfahrungen des Kindes sichtbar gemacht?
Das schwedische Familienrecht sieht vor, dass die professionellen Gutachter/
innen in Sorgerechts-, Umgangs- und Aufenthaltsverfahren nach Möglichkeit
„die Sicht des Kindes“ berücksichtigen und dem Gericht darüber berichten
(Kap. 6, § 19 § Föräldrabalken). Die Wünsche des Kindes fließen entsprechend ihrem Alter und Reifegrad in das Verfahren ein (Kap. 6, § 2b Föräldrabalken).
Die „Standardmethode“ in der Arbeit mit Kindern, wie sie in den Interviews vorgestellt wird, besteht aus drei bis vier arrangierten Begegnungen
zwischen den beteiligten Familienrechtshelfer/innen und dem Kind. Davon
finden zwei Besuche im mütterlichen oder väterlichen Haushalt, und ein bis
zwei Sitzungen mit dem Kind, allein oder in Begleitung der Geschwister, im
Jugend- oder Sozialamt statt. Einige Befragte berichten über (unbegleitete)
Gespräche mit vier- oder fünfjährigen Kindern. Die meisten Interviews beziehen sich jedoch auf Sitzungen mit Kindern im Schulalter und darüber.
Der Standardmethode ist nicht geeignet, die Gewalterfahrungen der Kinder oder ihre Perspektive zu erhellen, und wird auch nicht so dargestellt. Einige professionelle Helfer/innen berichten, dass sie weder die Kinder direkt
nach Gewalterfahrungen fragen, noch mit ihnen die bereits aktenkundige Gewalt in der Erwachsenenbeziehung diskutieren. In manchen Interviews wird
explizit ausgeführt, dass dies im Interesse des Kindes unterbleibe: Die Kinder
sollen nicht zu „Informanten“ werden; da die Familienrechtshelfer/innen nur
begutachten, nicht jedoch therapieren sollen: „Man darf nicht zu viel in Bewegung bringen“, wenn keine Folgebetreuung vorgesehen ist.37
Die Gespräche der ermittelnden Helfer/innen mit den (mindestens sechsjährigen) Kindern scheinen vor allem darauf ausgerichtet, den geltenden Paragrafen im Familienrecht zu genügen (d.h. Dokumentation der Wünsche des
Kindes). Entsprechend basieren ihre Einschätzungen geeigneter Umgangsregelungen und der Vater-Kind-Beziehung in Gewaltfällen nicht auf den Erfahrungen und der Sicht des betroffenen Kindes. Auf welcher Grundlage entscheiden die professionellen Helfer in diesen Fällen?
Konstruktion des Kindes und Einschätzungen von Kindern
Das schwedische Familienrecht geht davon aus, dass sich Kinder eigenständig
zu ihrer Lage äußern können (vgl. Schiratzki, 1997; Singer, 2000). Allerdings
beschreiben einige der Befragten die Anforderung, in einen unmittelbaren Dialog mit dem Kind zu treten, als schwer realisierbar. Das Dilemma, über das
die Familienrechtshelfer/innen sprechen - einerseits sollen sie mit den Kindern
37 Hier wird angenommen, dass der nicht-missbrauchende Elternteil die Mutter sich beratungs- oder therapiesuchend an die sozialen Dienste oder das Gesundheitswesen wendet.