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Rechtlicher Schutz für Kinder vor häuslicher Gewalt
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familienrechtlichen Verfahrens bei Beteiligung minderjähriger Kinder auf die
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Beratungsmöglichkeiten durch entsprechende Stellen hinzuweisen.
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Dieser Hinweis soll bewirken, dass die Eltern die Frage der elterlichen Sorge nicht aus dem Scheidungsverfahren ausblenden und unter Beachtung des
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Kindeswohls eine bewusste Entscheidung für den Fortbestand der gemeinsamen Sorge oder für eine Aufhebung treffen.
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Die Übertragung der alleinigen Sorge geschieht nach dem Antrag eines
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Elternteils bei dem Familiengericht auf der Grundlage von § 1671 II BGB in
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zwei Fällen:
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1. wenn der andere Elternteil zustimmt, die Eltern sich also einig sind und
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ein Kind, das über 14 Jahre alt ist, nicht widerspricht,
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2.
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Alleinsorge auf die antragstellende Person dem Wohl des Kindes am
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Besten entspricht.
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Die zweite Fallgruppe repräsentiert die der strittigen Familienrechtsverfahren.
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In diesem Zusammenhang war der Stellenwert der gemeinsamen Sorgeform lange unklar und wurde von den Gerichten auch sehr unterschiedlich
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ausgelegt.
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Der BGH hat die Frage in einem Urteil vom September 1999 entschieden.
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Dort sind einige entscheidende Fragen klargestellt:13
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1. „Die Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge durch das KindĞ£ȱ §ȱ ȱ ȬȬ§ȱ ȱ
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dem Sinn, dass eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen
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Sorge bestehen und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht kommen sollte.
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2. Es besteht keine Vermutung, dass die gemeinsame Sorgeform im Zweifel die für das Kind beste Form ist.
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3. Elterliche Gemeinsamkeit lässt sich in der Realität nicht verordnen.
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4. Für den Fortbestand der gemeinsamen Sorge ist die Kooperationsfähigȱ ȱ Ğȱ ȱ ȱ £ǯȱ ȱ ȱ
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Eltern nicht konsensbereit und wirkt sich dies dahingehend aus, dass
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ȱȱǰȱȱȱ ȱȱ ȱ£ȱěǰȱspricht das nicht dem Wohl des Kindes. Der Alleinsorge eines Elternteils ist dann der Vorzug zu geben.“
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Mittlerweile hat auch das Bundesverfassungsgericht einen Vorrang der gemeinsamen Sorgeform sowohl von Rechts wegen als auch im Hinblick auf
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FamRZ 1999: 1646
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