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Freiwilligkeit, Dauer, Verbindlichkeit
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Wir haben in Kapitel 2.2.1 festgestellt, dass die Praxisfelder der Sozialen
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Arbeit äußerst heterogen sind, und dass auch die konkreten Aufgaben der
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Professionellen sehr unterschiedlich sein können. Im Hinblick auf die
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Rahmenbedingungen der Arbeitsbeziehung mit Klienten sind hier auch die
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beiden Traditionslinien Sozialarbeit und Sozialpädagogik bedeutsam.
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Pädagogische Beziehungen in der stationären Kinder-, Jugend- und
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Behindertenhilfe sind gekennzeichnet durch eine generelle Zuständigkeit
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für die Alltagsbewältigung und Lebensführung; Sozialpädagogen teilen
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während ihrer Arbeitszeit den Alltag mit ihren Klientinnen. Insbesondere in
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Einrichtungen des Straf- und Justizvollzugs ist die Arbeitsbeziehung geprägt
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von der Unfreiwilligkeit des Aufenthaltes und damit auch der
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Beziehungsaufnahme. Eine sozialarbeiterische Beratung hingegen ist
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weniger umfassend und durch den Anspruch gekennzeichnet,
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Unterstützung für spezifische lebenspraktische Problemlagen zu bieten. Sie
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findet in einem spezifischen Beratungssetting statt, wobei sie sich auf eine
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oder zwei Gespräche beschränken oder aber über einen längeren Zeitraum
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dauern kann. Arbeitsbeziehungen in der Gemeinwesenarbeit (z. B. der
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offenen Jugendarbeit) wiederum sind gekennzeichnet durch Freiwilligkeit,
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zumindest teilweise aber auch durch Unverbindlichkeit und unklare Dauer.
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So ist zunächst festzuhalten, dass die Bedingungen einer Arbeitsbeziehung
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in der Sozialen Arbeit äußerst unterschiedlich sind, u. a. hinsichtlich
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Freiwilligkeit, Dauer und Verbindlichkeit.
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Entstehen der Arbeitsbeziehung
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Ein gemeinsames Merkmal jedoch ist in fast allen Praxisfeldern – abgesehen
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von Gemeinwesen- und offener Jugendarbeit – die spezifische Art und Weise
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des Entstehens dieser professionellen Beziehung: Menschen, die sich in
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einer sozialen Notlage befinden, wenden sich an eine Organisation, oder
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aber sie werden dorthin eingewiesen. Innerhalb der Organisation erfolgt die
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Zuteilung einer Fachperson, in Abhängigkeit von Zuständigkeiten,
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Kapazitäten oder spezifischen Kompetenzen (vgl. Schäfter 2010:38). In der
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Regel wählen weder Klienten eine bestimmte Professionelle aus noch haben
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Professionelle die Wahl, ob sie mit einer bestimmten Klientin arbeiten
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möchten. Maßgebliche Rahmenbedingung in der Sozialen Arbeit ist damit
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der Auftrag der Organisation – denn er begründet die Arbeitsbeziehung:
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»Die Organisation definiert den Rahmen der Beziehung, den die Fachkraft in
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der Interaktion ausgestaltet. Selbst bei freiwilliger Nutzung der Angebote
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sind Ort, Zeit, Dauer und Intensität, Formen und Inhalte der Interaktionen
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zwischen Fachkraft und KlientIn nicht frei gestaltbar« (Heiner 2010:461;
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vgl. auch Stemmer-Lück 2004:48). Im Rahmen der institutionellen Vorgaben
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jedoch haben Professionelle meist einen großen Spielraum hinsichtlich der
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Ausgestaltung der Arbeitsbeziehung. Müller weist allerdings auf das weit
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verbreitete Missverständnis hin, diese Beziehung auf eine Dyade zu
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reduzieren: Eine Sozialpädagogin müsse zunächst das institutionelle
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Angebot verkörpern und einer Klientin als Vertreterin einer Organisation
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gegenübertreten (vgl. 2002a:87). Insbesondere in Zwangskontexten prägt
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