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Es konnte aufgezeigt werden, dass Autonomie als Fundamentalnorm in der
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Sozialen Arbeit zu betrachten ist, geht es doch darum, Menschen zu
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unterstützen, ihr Leben eigenständig und selbstverantwortlich in die Hand
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zu nehmen und zu gestalten. Nun ist in einem weiteren Schritt zu fragen,
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wie professionsethische Grundhaltungen auf dieser Grundlage
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herausgebildet werden und das professionelle Handeln leiten. In der
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Erklärung der International Federation of Social Workers (IFSW) taucht
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neben dem Grundsatz der Menschenrechte derjenige der Sozialen
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Gerechtigkeit auf. Lob-Hüdepohl versteht darunter das Gewährleisten von
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gleichen Rechten und Einfordern gleicher Pflichten, den Ausgleich von
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Leistungen, die Mindestausstattung von Grundgütern sowie den Abbau
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struktureller Ursachen von ungleichen gesellschaftlichen
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Beteiligungschancen. Davon lassen sich drei Grunddimensionen ableiten, a)
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Gesetzesgerechtigkeit (gleiche Rechte für alle Menschen in einem Staat), b)
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Tausch- oder Leistungsgerechtigkeit (Gleichheit von Leistung und
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Gegenleistung) und c) Verteilungsgerechtigkeit (jeder Mensch erhält
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aufgrund seiner Menschenwürde die notwendigen Ressourcen zur
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Bestreitung seiner Existenz). Diese Grunddimensionen sind Ausdruck des
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oben erwähnten Gebots der Gleichheit. Verteilungsgerechtigkeit zielt
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demnach darauf ab, dass elementare Grundbedürfnisse befriedigt werden,
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wie auch alle Menschen gleiche Zugangsmöglichkeiten zu materiellen und
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immateriellen Ressourcen einer Gesellschaft haben. Allerdings führt die
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Leistungsgerechtigkeit auch zu Ungleichheiten bezüglich Ausstattung in
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einer Gesellschaft und kann nicht immer durch Instrumente der
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Verteilungsgerechtigkeit aufgefangen werden. Rawls setzt sich in seiner
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Theorie der Gerechtigkeit in Anlehnung an die Menschenrechte für das
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Schaffen von bestimmten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ein, die zu
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einem kontinuierlichen und dynamischen Ausgleich durch angemessene
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Verteilung der erzielten Gewinne führen, ohne zu privilegieren oder zu
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nivellieren (vgl. 2006:335).
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Solidarität
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Mit der Vorstellung von sozialer Gerechtigkeit korrespondiert der Gedanke
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der Solidarität: Soziale Gerechtigkeit erfordert gegenseitige Unterstützung
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in unterschiedlichsten Lebenslagen, um eine größtmögliche Autonomie zu
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gewährleisten. Diese Solidarität kann den Aspekt eines Konflikts aufweisen,
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wenn es z. B. um das Erkämpfen einer besseren Rechtsstellung geht. Seit der
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Antike ist in allen Staatwesen der Gedanke der Pflichtsolidarität verbreitet,
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um die Mitglieder eines Staates oder einer Gemeinschaft zur
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wechselseitigen Unterstützungspflicht anzuhalten. Betrachtet man die
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sozialen Sicherungssysteme in den modernen Gesellschaften, kann von
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einer Zwangssolidarität gesprochen werden, die diese Pflichtsolidarität
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abgelöst hat. Demgegenüber ist in unserem Zusammenhang von einer
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Solidarität zu sprechen, die nicht auf Reziprozitätserwartungen aufbaut, der
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sog. Beistandssolidarität (vgl. Lob-Hüdepohl 2007:132 f.). Sie stellt einen
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»Akt der Stellvertretung in Situationen von Ungleichheit« dar (Hilpert
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2005:154). Von der Warte der Menschenrechte aus stellt
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Beistandssolidarität eine grundsätzliche Verpflichtung gegenüber den
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Ansprüchen von Notleidenden, Bedürftigen, sozial Benachteiligten dar,
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