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beachten, dass sie ausschließlich zum deklarierten Zweck verwendet
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werden, entsprechend datentechnisch geschützt bleiben und nicht ohne
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Rechtfertigungsgrund gegen den ausdrücklichen Willen von Klientinnen
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bearbeitet werden. Hier gilt besonders zu beachten, dass der sorgfältige
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Umgang mit Daten von Klienten als vertrauensbildende Maßnahme gesehen
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werden kann. Die Kenntnis von Informationen über eine Person beeinflusst
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sowohl das Bild von ihr wie auch die Interaktion mit dieser Person (
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Kap. 8.2).
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Ganz grundsätzlich gilt für Professionelle der Sozialen Arbeit eine
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berufliche Schweigepflicht, die verbietet, Daten an Dritte bekanntzugeben.
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Allerdings fallen Sozialpädagogen nicht unter das im Strafgesetzbuch
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festgehaltene Berufsgeheimnis (Art. 321), sofern sie nicht im Auftrag von
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Personen stehen, die ihrerseits dem strafrechtlichen Berufsgeheimnis
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unterstehen. Je nach Funktion fallen sie aber unter das strafrechtliche
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Amtsgeheimnis (Art 320) (vgl. Pärli 2007:134). Bedeutung bekommen diese
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Bestimmungen in der Beratung von Klientinnen, damit diese sich gegen
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allfällige Verletzungen von Datenschutzvorschriften wehren können. Sie
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geben den Professionellen vor, wie sie im direkten Umgang bezüglich
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Datenschutz vorzugehen haben. So ist es wichtig zu wissen, dass jederzeit
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Einsichtsmöglichkeit in die eigenen Akten zu gewähren ist. Neben den
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rechtlichen Grundlagen verspricht der Berufskodex der Sozialen Arbeit
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nach Art. 12.4, dass sich Sozialarbeitende verpflichten, sorgfältig mit
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Personendaten umzugehen, Datenschutz und Schweigepflicht einzuhalten
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(vgl. AvenirSocial 2010:9).
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Es gibt vier Rechtfertigungsgründe, die eine Weitergabe von Daten
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erlauben. Gesetzliche Rechtfertigungsgründe, die in Gesetzen und Erlassen
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als Mitteilungspflichten und -rechte geregelt sind, dienen vor allem bei
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Gefährdungen zum Schutz betroffener Menschen wie z. B. bei
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Kindesschutzgefährdungen. In Straf- und Zivilprozessordnungen gilt
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grundsätzlich für alle Personen Zeugnispflicht. In einigen Kantonen können
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auch Professionelle der Sozialen Arbeit ein Zeugnisverweigerungsrecht
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geltend machen. Ein dritter Grund kann durch die ausdrückliche
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Einwilligung der betroffenen Person selbst gegeben werden, und schließlich
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kann ein überwiegend öffentliches Interesse wie z. B. Amtshilfe,
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Zusammenarbeit, gesetzlicher Auftrag geltend gemacht werden. Es ist also
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im konkreten Fall oft eine Güterabwägung zwischen den Interessen der
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Schweigepflicht (insb. Vertrauensschutz) und dem Interesse an der
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Datenweitergabe zu treffen. (Vgl. Pärli 2008:136 f.).
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Daten und Vertrauensschutz in der Bundesrepublik Deutschland
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Professionelle der Sozialen Arbeit sind zum umfassenden Daten- und
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Vertrauensschutz verpflichtet. Dieser ist strafrechtlich abgesichert.
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Sozialarbeiterinnen sind nur entbunden, wenn der Betroffene einer
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Datenübermittlung zugestimmt hat oder eine gesetzliche Norm dies zulässt
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oder vorschreibt. Bezüglich des Zeugnisverweigerungsrechts gibt es keine
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eindeutige Regelung. (Vgl. Trenczek et al. 2008:534 f.)
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4.3
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Zusammenfassung der Erkenntnisse
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