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sowie Strafverfahrensrecht, das Völkerrecht, das Haager
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Minderjährigenschutzabkommen und das Europäische
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Fürsorgeschutzabkommen. Deren Bestimmungen sind jeweils im Einzelnen
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zu berücksichtigen wie auch die europäische Menschenrechtskonvention,
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die UN-Kinderrechtskonvention und die Sozialcharta. Als Fazit kann gelten,
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dass in Deutschland zwar durch die Zugehörigkeit zur EU und die
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Verpflichtung zu mehr Konventionen mehr Bestimmungen zu
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berücksichtigen sind, im Einzelfall aber jeweils geprüft werden muss,
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welche besonderen Menschenrechte eingehalten werden und einklagbar
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sind (vgl. Trenczek et al. 2008:51 ff.).
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Soziale Arbeit orientiert sich auch an den verbrieften Grundrechten
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(Rechtsordnung der Bundesrepublik, Art. 1–19). Ein großer Teil davon ist
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als Abwehrrechte ausgestaltet. Von besonderem Interesse für die Soziale
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Arbeit ist die Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
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(Art 10 GG), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und
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insbesondere das Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 GG). Der grundsätzliche
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Schutz der Persönlichkeit (Art 2 GG) hat im Laufe der Jahre eine
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Ausdifferenzierung erfahren, die für die Soziale Arbeit von besonderer
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Bedeutung ist. Diese umfasst ein
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• Recht auf Schutz der Privat-, Geheim- und Intimsphäre,
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• Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
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• Recht auf Identität,
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• Recht auf soziale Achtung,
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• Recht auf Selbstdarstellung und
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• Recht auf finanzielle Selbstbestimmung (vgl. ebd.:95).
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4.2.4
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Daten- und Vertrauensschutz
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Der Datenschutz und die Schweigepflicht sind mit Ausnahme der
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Anzeigepflicht in der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz
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unterschiedlich geregelt, weshalb nachstehend Ausführungen separat
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vorgenommen werden. In beiden Ländern besteht für Professionelle der
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Sozialen Arbeit keine Pflicht, strafbare Handlungen anzuzeigen mit
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Ausnahme von besonders schweren Straftaten. Allerdings besteht fast
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überall ein Anzeigerecht. Es ist demnach nach professionsspezifischen
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Überlegungen zu beurteilen, ob es sinnvoll erscheint, offiziell Anzeige zu
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erstatten. Spezialisierte Beratungsstellen können oftmals fundiert Auskunft
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geben über Wirkungen und mögliche Folgen.
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Datenschutz Schweigepflicht, Amt und Berufsgeheimnis in der Schweiz
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Entgegen dem Begriff dient der Datenschutz dem Persönlichkeitsschutz und
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den Grundrechten von Personen. Er schützt Menschen vor widerrechtlichem
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Umgang mit Daten, die von Dritten (Private oder staatliche Behörden)
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erhoben, bearbeitet und weiter gegeben werden (vgl. Pärli 2007:130 ff.).
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Sozialarbeiterinnen, die Daten bearbeiten, haben dies unter Einhaltung der
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Verfassungsgrundsätze zu leisten ( Kap. 4.2.2). Dabei ist zusätzlich zu
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