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Konsequenzen für die Jugendhilfe
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des Umgangsrechts (§ 18 SGB VIII). In einem weiten Sinn kann man auch das
Leistungsangebot des § 19 SGB VIII als Reaktion auf eine strukturelle Risikosituation ansehen. Jungen, allein erziehenden Müttern und Vätern und Schwangeren, die sich alleine mit dieser Situation überfordert fühlen, kann diese Hilfe
angeboten werden. Kinder sollen vor Gefahren für ihr Wohl geschützt werden,
indem ihren Eltern eine frühe, intensive Unterstützung zuteil wird.
Ein derart spezifisches Hilfeangebot gibt es für Frauen und ihre Kinder,
die gegen eine Situation häuslicher Gewalt um öffentlichen Schutz und Unterstützung nachsuchen, nicht. Angesichts der Vielzahl denkbarer Konstellationen und Probleme scheint mir das auch sinnvoll. Dennoch stellt sich die
Frage, wie die Kinder- und Jugendhilfe sicherstellen kann, dass sie die notwendige Unterstützung erhalten.
Dazu braucht es zum einen wie oben angesprochen - integrierte Schutzund Unterstützungsstrategien und -konzepte für die Kommunen. Innerhalb
dieser müssen auf jeden Fall die Situation von Kindern in Frauenhäusern
und die Finanzierung der Arbeit mit Kindern in Frauenhäusern bearbeitet
werden. Die Rahmenbedingungen hierfür sind von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich gestaltet. Es scheint sinnvoll, dass auf jeden Fall
eine grundlegende Infrastruktur für eine qualifizierte Arbeit mit Kindern in
die Frauenhausfinanzierung einbezogen wird, damit in den Frauenhäusern
grundlegende Betreuungs- und Erziehungsleistungen erbracht werden können und ein erstes Clearing stattfinden kann, durch das dann Wege zu notwendigen Hilfeangeboten gebahnt werden. Wo dies nicht gegeben ist, muss
die Kinder- und Jugendhilfe aus ihrer Verpflichtung heraus, auf strukturelle
Kindeswohlrisiken zu reagieren, für eine Kompensation dieses Defizits sorgen
und die Kinderarbeit in Frauenhäusern sicherstellen. Dies kann im Prinzip sowohl von der Landesebene aus erfolgen wie auch auf der kommunalen Ebene.
Je nach Konzept - und teilweise auch konkreten Erfahrungen - haben Frauenhäuser eine größere oder geringere Distanz zur Arbeit der Jugendämter. Es
gibt allerdings auch Frauenhäuser, die sich in den letzten Jahren erfolgreich
selbst um eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB
VIII bemüht haben. Eine solche Anerkennung erleichtert zumindest die Förderung der Arbeit mit den Kindern aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe
(§ 74 SGB VIII), die Einbeziehung in die Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII)
und die Mitarbeit im Jugendhilfeausschuss (§ 71 SGB VIII) als Teil des zweigliedrigen Jugendamtes. Es eröffnet Frauenhäusern auch die Option, einzelne
als sinnvoll empfundene Leistungselemente der Hilfen zur Erziehung unmittelbar in ihr Leistungsspektrum zu integrieren.
In analoger Weise gilt dieses auch für freie Träger von Interventionsstellen
gegen häusliche Gewalt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Kinder- und Jugendhilfe einerseits eine Verpflichtung hat, auf Situationen struktureller Kindeswohlgefährdung zu reagieren, andererseits - rechtlich gesehen - eine Vielzahl denkbarer Unterstützungsangebote zur Verfügung hat. Die Inhalte und Formen