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Luise Hartwig
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Auftrag und Handlungsmöglichkeiten der Jugendhilfe bei häuslicher
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Gewalt
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Einleitung
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Die Jugendhilfe besteht aus staatlichen (öffentliche Träger) und nicht staatlichen (freie Träger) Diensten, Angeboten und Einrichtungen zur Erziehung
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und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Familien. Sie ist gesetzlich im SGB VIII geregelt und hat einen Handlungsauftrag im Hinblick auf
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die Verbesserung der Sozialisationsbedingungen für die nachwachsende
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Generation. Insoweit ist die Jugendhilfe bei häuslicher Gewalt immer dann
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zuständig, wenn Kinder in dem Haushalt mit Partnergewalt leben. Bei dem
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Phänomen häusliche Gewalt ist insoweit die Prüfung einer möglichen Kindeswohlgefährdung grundsätzlich geboten. Unabhängig davon, ob das Kind
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selbst von Gewalthandlungen unmittelbar betroffen ist oder nicht. Gewalt gegen Frauen korreliert häufig mit Gewalt gegen Kinder: Vergewaltigung und
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Misshandlung von Frauen durch ihre Partner, Ehemänner, Freunde (auch
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ehemalige); sexueller Missbrauch, Misshandlung und Vernachlässigung von
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Mädchen und auch Jungen durch Väter, soziale Väter und Freunde der Mütter und auch durch die Mütter selbst; Gewalt und sexualisierte Gewalt unter
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den Kindern. In gewaltbelasteten Familien treten diese Phänomene in wechselnden, sich gegenseitig beeinflussenden Ausprägungen und Erscheinungsformen auf. Etwa 30%-60% der Kinder, die Partnerschaftsgewalt miterleben
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müssen, werden selber auch misshandelt (Kindler/Drechsel 2003, S.218). Erst
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jüngst wird in der Jugendhilfe auch ein Augenmerk auf die Kinder geworfen,
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die fortgesetzt Partnergewalt beobachten müssen (Kindler 2002). Bei Gewalt
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auf der Partnerebene sind Kinder mit betroffen, d.h. sie sind Teilnehmende an
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der Gewaltsituation und insoweit gefährdet.
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Grundlagen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
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In Paragraph 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) wird die Erziehung
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der Kinder als das natürliche Recht der Eltern festgelegt; allerdings wacht
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über die Ausübung die staatliche Gemeinschaft. Es ist die besondere Aufgabe der Jugendhilfe, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu
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schützen. Nun stellt das Aufwachsen in häuslicher Gewalt für Mädchen und
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Jungen eine gravierende Beeinträchtigung für ihre Entwicklung, ihr Wohlergehen und ihre Sozialisationsbedingungen dar. Insoweit ist es die Aufgabe
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des Jugendamtes, im Sinne des staatlichen Wächteramts, zu prüfen, ob eine
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