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Die Frage des Kindeswohls aus kinderpsychiatrischer Sicht
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Akzeptiert man die Tatsache, dass in der Regel die gemeinsame Sorge wohl
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dem Kindeswohl am besten entspricht, sind Situationen alleiniger elterlicher
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Sorge Spezialfälle, die ihre Begründung vor allem in extrem belastenden
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Konfliktsituationen und/oder vorausgegangener häuslicher Gewalt finden.
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Insofern ist jeder Vergleich in diesem Regel-/Ausnahmeverhältnis mit großer
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Vorsicht anzustellen, da es sich nicht um ein natürliches Experiment mit quasi
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offener Wahlmöglichkeit handelt. Insofern irrt Proksch (2002), auch wenn er
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im Rahmen der Evaluation des neuen Kindschaftsrechts aufgrund seiner Daten unterstellt, dass die alleinige elterliche Sorge sich generell als das schlechtere Modell erweise. Generelle Feststellungen wie „Die Defizite von Eltern
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mit alleiniger elterlicher Sorge/ohne elterliche Sorge in ihrer Kooperation und
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Kommunikation schlagen voll durch zu Lasten ihrer Kinder, vor allem bei
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Recht auf Umgang…“, verbunden mit dem Vergleich, dass 34% der Kinder
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bei Eltern mit alleiniger elterlicher Sorge keinen Umgangskontakt mehr haben und 16,8% dieser Kinder nur noch selten Kontakt haben, vs. 5%/9% bzw.
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9,2%/12,7% wollen suggerieren, dass es sich um zwei konkurrierende Modell
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handle, bei denen sich Eltern für ein besseres oder schlechteres entscheiden
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könnten. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer praktischer Erfahrung ist
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diese Interpretation, die im Sorgerechtsmodell die Ursache für Konflikte zwischen den Eltern sieht, und dann unterstellt, dass dieses Modell den Kindern
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durch Umgangsvereitelung schade, völlig abwegig. Nach meiner gutachterlichen Erfahrung wird seit der Kindschaftsrechtsreform zunehmend die
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alleinige elterliche Sorge nur noch im begründeten Extremfällen angestrebt
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und zwar mit dem Ziel, den Kindern weitere massive Belastungen und weitere Gefährdungen des Kindeswohls zu ersparen. Typische Konstellationen
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sind: Elternteile mit schweren psychischen Erkrankungen, Persönlichkeitsstörungen, Suchterkrankungen und/oder bei vorausgegangener häuslicher
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Gewalt, Vernachlässigung, Sexueller Missbrauch, Kindesmisshandlung. Diese qualitativ bedeutenden Aspekte werden im Forschungsbericht von Proksch überhaupt nicht berücksichtigt. Das Recht auf Umgang wird gegenüber
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anderen Kindesrechten in fast schon grotesker Weise überidealisiert und als
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einziger Indikator für das Kindeswohl propagiert. Belastungen, selbst des begleiteten Umgangs werden bagatellisiert.
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Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht gibt es verschiedene Anknüpfungspunkte, die dazu führen können, dass eine alleinige elterliche
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Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht und eine Entwicklungschance
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für die Kinder darstellt. Dies ist z. B. in der Regel so bei Kindern, die Opfer von Misshandlung oder Missbrauch wurden, zumal wenn sich der selbst
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von häuslicher Gewalt betroffene Elternteil zum Schutz der Kinder und zum
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eigenen Schutz getrennt hat und damit aktiv zur Wiederherstellung einer Situation beigetragen hat, die dem Kindeswohl eher entspricht. Wenn Kinder
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aufgrund psychischer Störungen oder aufgrund von Entwicklungsdefiziten
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besonders wenig belastbar sind, oder sie durch körperliche Erkrankungen
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zusätzlich besonders belastet sind, können auch sonst noch tolerable, massive
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