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Konsequenzen und Perspektiven
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und verantwortlichen Ressorts ihren Beitrag zur Bekämpfung von häuslicher
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Gewalt gegen Frauen und ihre Kinder leisten. Alles Andere wäre ein Rückfall in den Bewusstseinsstand der 70er Jahre, in denen häusliche Gewalt als
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vermeintliche Frauenfrage behandelt wurde. Frauenbewegung und Gleichstellungspolitik haben vieles bewirkt; ob tatsächlich vieles erreicht werden
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kann im Sinne einer nachhaltigen Verankerung des Themas Gewalt gegen
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Frauen und ihre Kinder bei den fachlich zuständigen Ressorts und Stellen,
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liegt entscheidend in deren Verantwortung. Hier sind die Grenzen der Gleichstellungspolitik erreicht.
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Im vorliegenden Beitrag soll diese Entwicklung nachvollzogen werden,
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außerdem sollen Fragestellungen und Perspektiven für die Weiterarbeit zum
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Thema häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder aufgezeigt werden.
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Der Aktionsplan der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen
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Frauen als Katalysator für die Thematik häusliche Gewalt gegen Frauen
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und ihre Kinder
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Kompetenzen des Bundes
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Der Bund hat im Bereich der sozialen Fragen nur bestimmte, begrenzte Zuständigkeiten, sowohl was die Gesetzgebung als auch die Bereitstellung einer entsprechenden Infrastruktur von Unterstützungseinrichtungen betrifft.
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So muss z.B. für Gesetzgebungsvorhaben die Materie in die ausschließliche3
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oder konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes4 fallen. In den
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Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung fällt beispielsweise das „Gesetz
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zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung“5, kurz
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als „Gewaltschutzgesetz“ nach seinem zentralen Teil bekannt. Damit ist die
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Möglichkeit gegeben, bei (häuslicher) Gewalt Schutzanordnungen durch das
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Zivilgericht zu erhalten und unter bestimmten Umständen den Gewalttäter
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aus der Wohnung zu weisen; die Schutzmöglichkeiten der Betroffenen sind
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damit entscheidend verbessert worden. ȱȱȱ[ȱȱȱ
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Bund mangels Zuständigkeit für das Polizeirecht jedoch nicht zentral solche
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Wegweisungsbefugnisse für die Polizei gesetzlich regeln, so dass es diesbezüglich Sache der Bundesländer war und ist, hier tätig zu werden. Regeln konnte
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der Bund wegen seiner konkurrierenden Zuständigkeit für das bürgerliche
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Vgl. u.a. Art. 73, 105 Abs. 1, 143a, 143b GG.
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Nach Art. 74, 74a, 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG.
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5 BGBl. 2001 I, S. 3513; zu den Einzelheiten vgl. Schweikert/Baer 2002: Das neue Gewaltschutzrecht.
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