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Unterstützung für Mädchen und Jungen bei häuslicher Gewalt
Veränderungen ihrer Lebensumstände auseinandersetzen, z.B. wenn es bei
Polizeieinsätzen zu Wegweisungen des Vaters kommt, wenn die Mutter mit
ihnen ins Frauenhaus flüchtet oder wenn es im Zuge zivilrechtlicher Schutzanordnungen und kindschaftsrechtlicher Entscheidungen zu Veränderungen
im Umgangs- und Sorgerecht kommt.
Aus der unterschiedlichen Ausgangslage und der voneinander zu unterscheidenden Struktur der Familien bei begleiteten Umgängen in hochstrittigen Fällen und in Fällen von häuslicher Gewalt muss unserer Einschätzung
nach ein klar unterscheidbares Vorgehen erfolgen. Die Erfahrung zeigt, dass
begleitete Umgänge bei hochstrittigen Paaren aufgrund der Verstricktheit der
Eltern besonders hohe Anforderungen an die Umgangsbegleiter/in stellen.
Qualitativ unterscheidbar davon sind jedoch Fälle von häuslicher Gewalt u.a.
durch den Bedrohungsfaktor für Frauen, Kinder und den/die Umgangsbegleiter/in. Das ist in die Vorbereitung und Durchführung der Umgänge mit
einzubeziehen.
Es zeigt sich, dass der letztendlich partnerschaftliche Ansatz des reformierten Kindschaftsrechts in Fällen von häuslicher Gewalt nicht greift7.
Begleiteter Umgang bei häuslicher Gewalt
Der begleitete Umgang8 bei häuslicher Gewalt hat scheinbar zwei gegensätzliche Aufgaben zu erfüllen. Einerseits soll der Kontakt zu dem getrennt lebenden Elternteil erhalten werden, andererseits ist die Gewährung des Schutzes
vor schädigenden Handlungen eben dieser Person dringend notwendig.
Hier wird das Spannungsfeld deutlich, in dem die begleiteten Umgänge
durchgeführt werden. Spricht man dem gewalttätigen Elternteil das Recht
auf Umgang mit seinem Kind nur geknüpft an besondere Vorleistungen zu,
oder spricht man es ihm gar ab, da er mit seinen Gewalthandlungen und
Drohungen bewiesen hat, dass er seiner elterlichen Verantwortung nicht
nachkommen kann und das Kind gefährdet? Oder kann das Umgangsrecht
getrennt von den Gewalthandlungen gesehen werden, da den gewalttätigen
Personen auch liebevolle Anteile zugesprochen werden? Verfassungsrechtlich
darf eine Entscheidung in Sorge- und Umgangsfragen nur auf der Grundlage
einer einzelfallbezogenen Kindeswohlorientierung getroffen werden (Meysen 2004). Dies trifft in gleichem Maße für die Maßnahmeträger zu. Was hat
Vorrang? Die Bindung zu einer wichtigen Bezugsperson mit dem Risiko der
Gefährdung oder der Schutz vor Schädigungen mit dem Risiko des Verlustes
7
Siehe auch Fegert und Rabe in diesem Band.
8 Zur Begriffsklärung: v.a. in Fällen mit erhöhtem Schutzbedürfnis einer oder mehrerer Beteiligter am begleiteten Umgang wird dieser häufig „kontrollierter Umgang“ oder „beschützter
Umgang“ genannt. Im Gegensatz zum begleiteten Umgang stehen in diesen Fällen der Erhalt der
Bindung und des Kontaktes im Vordergrund und nicht die Vertiefung und Verselbständigung
des Kontaktes. Wir behalten hier den allgemeinen Begriff des begleiteten Umgangs bei.