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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
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ȡ sowie die Sicherstellung von Förderung von Wissen und Bildung (Art. 17,
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28, 29, 30 und 31 UN-KRK).
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In Situationen nach Trennung der Eltern in Fällen häuslicher Gewalt stellt
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sich deshalb oft die Frage, wo dem Kind bzw. den Kindern am ehesten eine
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hinreichende Sicherstellung dieser Grundbedürfnisse garantiert werden
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kann. In der häufigeren Konstellation war meist der männliche Elternteil
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der, welcher die Gewalt ausübte, während die Mutter als ohnmächtig und
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auch als nicht in der Lage, die Kinder zu schützen erlebt wurde. Häusliche
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Gewalt kommt vermehrt in Familien vor, in denen ein Elternteil oder beide
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Elternteile an einer psychischen und/oder Suchterkrankung leiden. Diese elterlichen Ausgangsbedingungen können ebenfalls zu einer eingeschränkten
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Möglichkeit, Basisbedürfnisse von Kindern zu sichern, beitragen und sollten
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in Trennungssituationen evaluiert werden. In diesem Beitrag sollen, ohne
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Anspruch auf Vollständigkeit, einige typische Konstellationen besprochen
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werden und einige grundsätzliche Empfehlungen aus Sicht des Kindeswohls
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gegeben werden. Häufig sind Auseinandersetzungen um das Sorgerecht,
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oder wenn dies geklärt ist, um das Umgangsrecht, eine Weiterführung des
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Paarkonfliktes mit anderen Mitteln. Die rechtlichen Schritte werden dann von
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den Kindern und/oder einem oder beiden Elternteilen, in bedrohlicher Weise
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mit den erlebten Gewaltsituationen assoziiert. Es entsteht das Gefühl, dass
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nie Ruhe einkehren kann. Generell ist es wichtig vorauszuschicken, dass selten bis nie ideale Lösungen getroffen werden können, sondern dass es um
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Güterabwägungen geht, welche getroffen werden müssen, so dass es sich in
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schwierigen Entscheidungssituationen durchaus auch lohnt, positive und negative Argumente zu dokumentieren und zu bilanzieren.
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Gemeinsame Sorge kann kein „Regelfall“ bei vorausgegangener häuslicher
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Gewalt sein.
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Die einschlägige Rechtstatsachenforschung zeigt, dass die gemeinsame elterliche Sorge seit der Kindschaftsrechtsreform wenigstens statistisch zum „Regelfall“ (75,54%) geworden ist (vgl. Proksch 2002).
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Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht stellt die gemeinsame elterliche Sorge in der Regel eine Chance dar, wenn eine gemeinsame weitere Erziehung gewünscht ist und in zentralen Punkten Übereinstimmung zwischen
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den Eltern besteht, so dass kindliche Basisbedürfnisse in Übereinstimmung
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zu den Eltern gesichert werden können. Gemeinsame elterliche Sorge ist ein
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Risiko für Kinder, wenn sie als einfachstes oder Verlegenheitsmodell oder bei
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fortgesetzten massiven Streitigkeiten und nach wie vor drohender Gewalt, zu
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praktizieren versucht wird. Bei sehr wechselnder Intensität der Elternpräsenz
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und Erreichbarkeit kann auch in medizinischen Behandlungssituationen,
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welche häufiger Entscheidungen erfordern, die gemeinsame elterliche Sorge
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durchaus hinderlich sein.
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