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Rechtlicher Schutz für Kinder vor häuslicher Gewalt
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uneinheitlich in Bezug auf die Übertragung der alleinigen Sorge auf ein Elternteil entschieden. Abhängig von der zu Grunde gelegten rechtlichen Wertigkeit der gemeinsamen Sorgeform (s.o.) wird entweder „die Verpflichtung,
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im Rahmen der elterlichen Sorge einen Konsens zu suchen und zu finden“35
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in den Vordergrund gestellt, häufig die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als ausreichend erachtet36 und somit für die Aufhebung der
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gemeinsamen Sorge ein Höchstmaß an Elterndissens in Bezug auf die wesentlichen Belange des Kindes gefordert, oder die Gerichte erachten den begründeten Vortrag der fehlenden Kooperationsfähigkeit und Bereitschaft als
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ausreichend.37
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Es kann somit davon ausgegangen werden, dass von einem Großteil der
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Oberlandesgerichte in den Fällen häuslicher Gewalt, in denen körperliche
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Gewalt zwischen den Ehepartnern vorgetragen wird, die Fortsetzung der
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gemeinsamen Sorge als mit den Belangen des Kindeswohls unvereinbar bewertet wird. Dies trifft noch keine Aussage über den Entscheidungsmaßstab
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der unterinstanzlichen Gerichte, stellt für diese aber einen Richtwert und ein
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mögliches Korrektiv dar.
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In Bezug auf das breite Feld der Auseinandersetzungen unterhalb des körperlichen Übergriffes lässt sich keine eindeutige Strömung ausmachen.
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Umgangsrecht
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Das Kindschaftsrecht misst dem Umgangsrecht eine erhebliche Bedeutung
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bei, indem § 1626 III BGB feststellt, dass zum Wohl des Kindes in der Regel gehört, Umgang mit beiden Elternteilen zu haben. Folgerichtig bestimmt § 1684
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I BGB, dass das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder
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Elternteil zum Umgang verpflichtet und berechtigt ist. Zur Gewährleistung
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von unbelasteten Umgangskontakten obliegt den Eltern eine gegenseitige
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Loyalitätsverpflichtung, § 1684 II, S.1 BGB, wonach die „Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.“ Dabei beschränkt sich die
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Verpflichtung nicht nur auf ein Unterlassen, sondern verlangt u. U. auch ein
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aktives Tun.38 So wird beispielsweise durch die Rechtsprechung eine Pflicht
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des Elternteils, bei dem das Kind lebt, formuliert, aktiv auf die Ausübung
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der Umgangskontakte hinzuwirken. Er müsse hierfür dem Umgang nicht nur
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positiv gegenüberstehen, sondern ihn auch fördern.39 Hier wird eine Haltung
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OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, S.40
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So z.B. OLG Brandenburg, FamRZ 2002: 567 f.
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Siehe hierzu mit ausführlichen Nachweisen, Will 2004: 233, 234/235
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Palandt,/Diedrichsen 2005, § 1684, Rz.8
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So z. B. OLG Düsseldorf, FamRZ 2002: 1582
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