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6.2.8 Die Frage nach der „Opfer-Täterin-Beziehung“ bei Akten der Gewalt Misshandlung lässt sich definieren als situative Gewaltanwendung gegen eine von vornherein unterlegene Person, die in einen Kontext „struktureller Gewalt“ (Galtung 1970) eingebettet ist. Das Opfer hat schon zu Beginn der Gewaltsituation kaum eine Möglichkeit zur effektiven Gegenwehr und ist der Gewalthandlung des Täters ausgeliefert. Misshandlung bietet auf der theoretischen Ebene die Möglichkeit, das systemische Postulat „Es gibt in zirkulären Beziehungen keine Täter und Opfer, sondern nur Handelnde“ als unzulässige, die Kontextabhängigkeit von Handlungen und Handlungsmöglichkeiten nicht berücksichtigende Generalisierung zurückzuweisen. Eine solch generelle Formulierung ist ethisch und therapeutisch problematisch und berücksichtigt zu wenig das Thema unterschiedlicher Machtverteilungen in Beziehungen. In der Misshandlung eines Menschen bricht die kommunikative Struktur der Gegenseitigkeit (Stierlin 1972) zusammen. Hier hat die eine Seite mithilfe ihrer Macht die Wechselseitigkeit der Kommunikation einseitig aufgekündigt. Die zirkuläre Idee, alle sind Handelnde, ist im Akt der Misshandlung zerbrochen und, ausgehend von der linearen Idee des „Rechtes der Stärkeren“, auf eine lineare Täter-Opfer-Beziehung reduziert worden. Die Einführung dieser Perspektive verhindert die vor allem bei sexuellen Gewalttaten immer noch häufige Umdefinition der Opfer zu heimlichen Mittäterinnen, durch welche sich der Täter (manchmal auch die Täterin) selbst, aber auch Teile der Öffentlichkeit, der Presse, der Polizei und Justiz projektiv entlasten. Wir wissen, dass durch diese Entlastungsstrategien der Täter und ihrer heimlichen Verbündeten die im Akt der Gewalt traumatisierten Opfer einer „sekundären Traumatisierung“ unterworfen werden. Manchmal verstecken sich die heimlichen Verbündeten der Täter hinter den familiären Loyalitäten, um den nicht offenkundigen bzw.