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Abb. 21: Primäre, sekundäre und tertiäre Auftraggeberinnen in ihrer Beziehung zum Unterstützungssystem In einem solchen Dreierverbund wird der Auftrag nicht einseitig von einem System festgelegt, sondern von den Adressatinnen und der Sozialarbeiterin gemeinsam ausgehandelt. Die informellen tertiären Auftraggeberinnen sind sowohl auf der Seite der primären Auftraggeberinnen als auch auf der Seite der Sozialarbeiterinnen meistens indirekt beteiligt. Die Initiative zur Aushandelung des Auftrages wird üblicherweise von einer Sozialarbeiterin ausgehen; in der Kinder- und Jugendhilfe ist sie durch § 36 KJHG sogar verpflichtet, im Rahmen des Hilfeplanes eine formelle Auftragsbestimmung herbeizuführen. Der gemeinsame Aushandelungsprozess setzt voraus, dass innerhalb von Angebot und Eingriff der Angebotsaspekt im Vordergrund steht. Bei einer den Eingriffsaspekt betonenden Maßnahme, z. B. einer Inobhutnahme nach §§ 42 und 43 KJHG, muss sich die Sozialarbeiterin im Kontext ihrer rechtlich festgelegten Dienstverpflichtung meistens einen