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WR Jugendhilfe 1 05.book Seite 60 Mittwoch, 14. September 2005 7:25 19
Beate Tenhaken
hinausgehende innovative Ideen. Das hängt natürlich auch damit zusammen, dass für die Gewährung der Hilfe auf die §§ 27 ff. des KJHG Bezug genommen werden muss. Insofern ist hier die öffentliche Jugendhilfe Teil des Problems. • Familien sind mit der Entscheidung für oder gegen ein Angebot eines bestimmten Trägers oft überfordert, und es besteht die Gefahr, dass sie sich von der Expertinnenmeinung der Bezirkssozialarbeiterin abhängig machen. • Manche Träger wehren sich gegen »Vorstellungsgespräche« bei den Adressatinnen der Hilfe und haben Probleme damit, dass Beteiligung so weit gehen kann. • Die Fallauslastung bei den Trägern kann durch diese Form der Fallverteilung wenig beeinflusst werden, was zu einer personellen Planungsunsicherheit führt.
Ob diese Probleme in der Zukunft gelöst werden können, bleibt abzuwarten. Aber selbst wenn dies nicht oder nur zum Teil der Fall sein sollte, überwiegen doch eindeutig die Vorteile dieses neuen Verfahrens. Und selbst wenn die beschriebenen Probleme gelöst würden, entstünden dadurch neue, die dann unsere Aufmerksamkeit und Arbeitskraft auf sich ziehen würden.
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