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WR Jugendhilfe 1 05.book Seite 22 Mittwoch, 14. September 2005 7:25 19
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Wolf Ritscher
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gerlichen Gesetzbuches (§§ 1626 ff., 1666 u. 1666a) und des Grundgesetzes (Artikel 6) ein klarer Rahmen zu Eigen ist (zu den entsprechenden Gesetzestexten siehe Stascheit 1994):
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• Das Grundgesetz regelt im Artikel 6 das Erziehungsrecht, aber auch
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die Erziehungspflicht der Eltern, bestimmt Ehe und Familie als eine
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öffentlich zu schützende gesellschaftliche Institution und weist dem
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Staat das »Wächteramt« für den Schutz und das Wohl der Kinder zu.4
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• Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) als achtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) bestimmt einerseits die formalen Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe: u. a. die Einrichtung eines kommunalen Jugendamtes und seine Beziehungen zu den freien Trägern
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(§§ 69 ff.) im Hinblick auf »Subsidiarität«, Kooperation und Vernetzung; Zwangsmaßnahmen wie die Inobhutnahme und andere Fremdunterbringungen (§§ 42 f., §§ 33 f.; Mitwirkungspflicht des Jugendamtes bei Familien- und Jugendgerichtsentscheidungen: §§ 50 ff.);
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das Wahl-, Mitsprache- und Beteiligungsrecht der Erziehungsberechtigten und der betroffenen Kinder bzw. Jugendlichen bei Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe (§§ 5, 8, 36) über die »Hilfen zur
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Erziehung«. Andererseits enthält es mit den »Hilfen zur Erziehung«
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(§§ 27–35), der Vorschrift zur Erstellung eines Hilfeplans (§ 36), den
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Paragraphen über die Rückkehroption bei Fremdunterbringung
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(§§ 37), den spezifisch am Bedarf der Familie und der Kinder zu orientierenden Hilfen (§ 27), das Familiensystem als Bezugspunkte der
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Jugendhilfe. Darüber hinaus enthält es einen Katalog von inhaltlich
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bestimmten fachlichen Leistungen und allgemeinen Vorgaben, der
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den Standard der Sozialen Arbeit in diesem Bereich definiert.
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• Die Paragraphen 1666 ff. des BGB regeln das Recht und die Pflicht
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des Staates, das Kindeswohl zu sichern, wenn nicht anders möglich,
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auch gegen den Willen der Betroffenen. In diesem Sinne ist das Jugendamt nach § 1 Abs. 2 KJHG mit der Ausübung des Wächteramtes
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hinsichtlich des Kindeswohls betraut.
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Mit einer systemischen Brille entdeckt man in den Paragraphen des
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KJHG eine Vielzahl von Perspektiven, die aus einem Lehrbuch für die
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systemische Soziale Arbeit stammen könnten. Dieses Gesetz wurde
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1990 in den neuen und 1991 in den alten Bundesländern eingeführt.
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Es ersetzte die Jugendwohlfahrt, die an der Grundidee eines autoritär
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4 Es sei hier angemerkt, dass diese Vorschriften auch für im Geltungsbereich des Grundgesetzes lebende ausländische Familien gelten sollten, z. B. für Bürgerkriegsflüchtlinge
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und Asylbewerberinnen, aber hier oft von den zuständigen Behörden mit zweierlei Maß
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gemessen wird.
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