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WR Jugendhilfe 1 05.book Seite 20 Mittwoch, 14. September 2005 7:25 19
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Wolf Ritscher
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ne einer systemischen Perspektive – die unterschiedlichen Handlungsformen der Jugendhilfe auch organisatorisch miteinander verknüpft:
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• die Feststellung materieller Bedarfe
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• die Beschreibung psychosozialer Krisen
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• Fallverstehen bzw. Diagnostik (Heiner 2001; Ritscher 2004b; Heiner
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2004; Schrapper 2004) und damit verbundene Handlungsleitlinien
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bzw. Maßnahmen
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• eventuell notwendige schnelle »Eingriffe« (hierzu Müller 1993) wie
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eine »Inobhutnahme«
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• die Abklärung notwendiger »Hilfen zur Erziehung« und ihrer Anbieter
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• Ziel- und Auftragsklärung, Hilfeplan, Evaluation der Maßnahmen
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• Case Management und die Verknüpfung sozialarbeiterischer, pädagogischer und psychologischer Perspektiven.
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Es wurde schon erwähnt, dass neben dem ASD bzw. diesen Beratungszentren und der für die Finanzierung der Hilfen zuständigen
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wirtschaftlichen Jugendhilfe dem Jugendamt noch spezielle Fachdienste zugeordnet sind, z. B. Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Kindergartenberatung, kommunale Jugendpflege und Jugendgerichtshilfe. Manche Jugendämter bieten auch bestimmte »Hilfen
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zur Erziehung« nach § 27 ff. KJHG selbst an, z. B. die sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH). Neben dieser »öffentlichen Jugendhilfe« haben die freien Träger eine Vielzahl von Diensten etabliert, mit
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denen der Pflichtkatalog der »Hilfen zur Erziehung« und andere Unterstützungsangebote (z. B. Jugendtreffs, Tagesmütterverein, freie
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Kindergärten) in der Kommune abgedeckt werden können. Dem Jugendamt obliegt hier die Gesamt- und Planungsverantwortung, die
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u. a. anderem durch Arbeitsgemeinschaften nach § 78 KJHG, Stadtteilrunden, gemeinsame Fallberatungsgremien (siehe Tenhaken in
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diesem Band) gewährleistet wird.
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Das Jugendamt hat in seinen zwei Bereichen – Verwaltung und Jugendhilfeausschuss – nach §§ 70 f. die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrzunehmen. Der Jugendhilfeausschuss setzt sich aus
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Vertreterinnen des Kommunalparlamentes, der freien Träger und anderen »in der Jugendhilfe erfahrenen« Personen zusammen. Er ist
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u. a. für die Beratung der Jugendhilfeplanung und damit die Feststellung von Infrastrukturbedarfen zuständig. In seine Beratungen fließen Konzepte der Jugendhilfeträger ein, und darüber hat die Soziale
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Arbeit eine Möglichkeit der Teilnahme an Bedarfserhebungen, Pla20
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