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WR Jugendhilfe 1 05.book Seite 20 Mittwoch, 14. September 2005 7:25 19
Wolf Ritscher
ne einer systemischen Perspektive die unterschiedlichen Handlungsformen der Jugendhilfe auch organisatorisch miteinander verknüpft:
• die Feststellung materieller Bedarfe
• die Beschreibung psychosozialer Krisen
• Fallverstehen bzw. Diagnostik (Heiner 2001; Ritscher 2004b; Heiner
2004; Schrapper 2004) und damit verbundene Handlungsleitlinien
bzw. Maßnahmen
• eventuell notwendige schnelle »Eingriffe« (hierzu Müller 1993) wie
eine »Inobhutnahme«
• die Abklärung notwendiger »Hilfen zur Erziehung« und ihrer Anbieter
• Ziel- und Auftragsklärung, Hilfeplan, Evaluation der Maßnahmen
• Case Management und die Verknüpfung sozialarbeiterischer, pädagogischer und psychologischer Perspektiven.
Es wurde schon erwähnt, dass neben dem ASD bzw. diesen Beratungszentren und der für die Finanzierung der Hilfen zuständigen
wirtschaftlichen Jugendhilfe dem Jugendamt noch spezielle Fachdienste zugeordnet sind, z. B. Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Kindergartenberatung, kommunale Jugendpflege und Jugendgerichtshilfe. Manche Jugendämter bieten auch bestimmte »Hilfen
zur Erziehung« nach § 27 ff. KJHG selbst an, z. B. die sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH). Neben dieser »öffentlichen Jugendhilfe« haben die freien Träger eine Vielzahl von Diensten etabliert, mit
denen der Pflichtkatalog der »Hilfen zur Erziehung« und andere Unterstützungsangebote (z. B. Jugendtreffs, Tagesmütterverein, freie
Kindergärten) in der Kommune abgedeckt werden können. Dem Jugendamt obliegt hier die Gesamt- und Planungsverantwortung, die
u. a. anderem durch Arbeitsgemeinschaften nach § 78 KJHG, Stadtteilrunden, gemeinsame Fallberatungsgremien (siehe Tenhaken in
diesem Band) gewährleistet wird.
Das Jugendamt hat in seinen zwei Bereichen Verwaltung und Jugendhilfeausschuss nach §§ 70 f. die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrzunehmen. Der Jugendhilfeausschuss setzt sich aus
Vertreterinnen des Kommunalparlamentes, der freien Träger und anderen »in der Jugendhilfe erfahrenen« Personen zusammen. Er ist
u. a. für die Beratung der Jugendhilfeplanung und damit die Feststellung von Infrastrukturbedarfen zuständig. In seine Beratungen fließen Konzepte der Jugendhilfeträger ein, und darüber hat die Soziale
Arbeit eine Möglichkeit der Teilnahme an Bedarfserhebungen, Pla20