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Konsequenzen und Perspektiven
des gewalttätigen Elternteils anordnen zu können15. Ungeklärt und praxisrelevant sind jedoch die nach wie vor in vielen Fällen bestehenden Kollisionen zwischen den Entscheidungen zum Schutz des erwachsenen Gewaltopfers nach Gewaltschutzgesetz und den nachfolgenden Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht16. Diese Entscheidungen müssen in der Praxis besser aufeinander abgestimmt werden zum Schutz aller beteiligten Gewaltopfer; notfalls sind gesetzliche Korrekturen zu überlegen.
Die innovative Wirkung Über die erreichten Verbesserungen im Bereich von Rechtsetzung und Organisationsstrukturen hinaus17 haben die Interventionsprojekte offensichtlich beflügelnd gewirkt. Die dargestellten Erfolge haben eine Eigendynamik entwickelt: Aus den Kooperationsprojekten sind weiterführende Arbeitsansätze und Konzepte für zusätzliche Unterstützungsangebote in den Ländern entstanden. Die von der wissenschaftlichen Begleitung (WiBIG) untersuchten Interventionsstellen, die Beratung nach einem Polizeieinsatz anbieten und eng mit der Polizei kooperieren, sind wichtige Ergänzungen des Unterstützungsnetzwerkes. Sie decken den durch die neuen rechtlichen Möglichkeiten erweiterten Bedarf und erreichen durch ihre Niedrigschwelligkeit auch weitere Zielgruppen, die dadurch den bisher fehlenden Zugang zu den Unterstützungsmöglichkeiten finden. Als Beispiele sind hier die BIG-Hotline zu häuslicher Gewalt in Berlin mit einer zusätzlichen mobilen Intervention18, die sog. BISS-Interventionsstellen in Niedersachsen19 sowie die Interventionsstellen in Mecklenburg-Vorpommern20 zu nennen. Diese zugehenden Beratungsangebote übernehmen nach Einschätzung des Forschungsteams der WiBIG eine Lotsenfunktion im und in das Unterstützungssystem, nicht nur für die betroffenen Frauen, sondern auch für die Kinder. Der eigene Unterstützungsbedarf der (mit)betroffenen Kinder wird sichtbar, wenngleich er auch derzeit nicht immer befriedigt werden kann. So hat in Mecklenburg-Vorpommern folgerichtig im Mai 2005 ein neues Modellprojekt als Reaktion auf den Mangel an 15 Vgl. Fn. 7; das Problem entstand durch die explizite Nichtanwendbarkeit des Gewaltschutzgesetzes auf Kinder, wenn sie durch einen gewalttätigen Elternteil verletzt oder bedroht werden, vgl. Schweikert/Baer 2002, Fn. 5: 61 ff. 16
S. dazu ausführlich die Beiträge in Kapitel 2.
17
Ausführlich dazu der Abschlussbericht der WiBIG-Studie, s. Fn. 9.
18
S. unter www.big-hotline.de.
19 Vgl. Abschlussbericht der Beratungs-Interventionsstellen (BISS) für Opfer häuslicher Gewalt 2005, durchgeführt durch das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen, im Internet downloadbar unter www.ms.niedersachsen.de (unter Service, Publikation). 20
S. z.B. unter www.polizei.mvnet.de (Unterpunkt Opferberatung).