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Konsequenzen und Perspektiven
und verantwortlichen Ressorts ihren Beitrag zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt gegen Frauen und ihre Kinder leisten. Alles Andere wäre ein Rückfall in den Bewusstseinsstand der 70er Jahre, in denen häusliche Gewalt als vermeintliche Frauenfrage behandelt wurde. Frauenbewegung und Gleichstellungspolitik haben vieles bewirkt; ob tatsächlich vieles erreicht werden kann im Sinne einer nachhaltigen Verankerung des Themas Gewalt gegen Frauen und ihre Kinder bei den fachlich zuständigen Ressorts und Stellen, liegt entscheidend in deren Verantwortung. Hier sind die Grenzen der Gleichstellungspolitik erreicht. Im vorliegenden Beitrag soll diese Entwicklung nachvollzogen werden, außerdem sollen Fragestellungen und Perspektiven für die Weiterarbeit zum Thema häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder aufgezeigt werden.
Der Aktionsplan der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen als Katalysator für die Thematik häusliche Gewalt gegen Frauen und ihre Kinder
Kompetenzen des Bundes Der Bund hat im Bereich der sozialen Fragen nur bestimmte, begrenzte Zuständigkeiten, sowohl was die Gesetzgebung als auch die Bereitstellung einer entsprechenden Infrastruktur von Unterstützungseinrichtungen betrifft. So muss z.B. für Gesetzgebungsvorhaben die Materie in die ausschließliche3 oder konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes4 fallen. In den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung fällt beispielsweise das „Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung“5, kurz als „Gewaltschutzgesetz“ nach seinem zentralen Teil bekannt. Damit ist die Möglichkeit gegeben, bei (häuslicher) Gewalt Schutzanordnungen durch das Zivilgericht zu erhalten und unter bestimmten Umständen den Gewalttäter aus der Wohnung zu weisen; die Schutzmöglichkeiten der Betroffenen sind damit entscheidend verbessert worden. ȱȱȱ[ȱȱȱ Bund mangels Zuständigkeit für das Polizeirecht jedoch nicht zentral solche Wegweisungsbefugnisse für die Polizei gesetzlich regeln, so dass es diesbezüglich Sache der Bundesländer war und ist, hier tätig zu werden. Regeln konnte der Bund wegen seiner konkurrierenden Zuständigkeit für das bürgerliche 3
Vgl. u.a. Art. 73, 105 Abs. 1, 143a, 143b GG.
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Nach Art. 74, 74a, 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG.
5 BGBl. 2001 I, S. 3513; zu den Einzelheiten vgl. Schweikert/Baer 2002: Das neue Gewaltschutzrecht.