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Konsequenzen für die Jugendhilfe
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- im Rahmen einer das Problem der häuslichen Gewalt bearbeitenden Jugendhilfeplanung - konkret entwickelt werden.
§ 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
Die rechtssystematisch und auch praktisch unbefriedigende Verknüpfung
von Jugendhilfemaßnahmen und Sanktionsmaßnahmen nach dem JGG zeigt
sich auch in dieser Norm. Die Aufgaben von Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer werden einheitlich beschrieben. Sie „sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des
Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern“. Dem Gesetzestext ist nicht zu entnehmen, warum diese individuelle Hilfeform zwei „Namen“ hat. Das ist nur historisch zu erklären. Die Erziehungsbeistandschaft
hatte sich im Jugendwohlfahrtsgesetz aus der „Schutzaufsicht“ heraus entwickelt und der Betreuungshelfer entstammt dem Weisungskatalog des § 10 Jugendgerichtsgesetz, das allerdings auch die Erziehungsbeistandschaft in den
Katalog der „Erziehungsmaßregeln“ aufgenommen hat (§ 12 Nr. 1 JGG). Vor
diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass sich auch hier ein deutlicher
geschlechtsspezifischer Bias zeigt. Die Kinder- und Jugendhilfestatistik verzeichnet für 2003 13.260 Erziehungsbeistandschaften (davon 4.858 Mädchen)
und 4.282 Unterstützungen durch Betreuungshelfer (davon 1.179 Mädchen).
Das Unterstützungspotential von Erziehungsbeistandschaften könnte durchaus pädagogisch offensiv entwickelt werden und so eine leistungsfähige Hilfe
in verschiedensten Lebenslagen darstellen. Insbesondere die auf das Mädchen
oder den Jungen bezogene Konzentration der individuellen Unterstützung
kann in vielen Krisensituationen notwendig und geeignet sein.
Auch hier kommt es darauf an, die rechtlich gegebenen Möglichkeiten
durch konkrete Gestaltung vor Ort real werden zu lassen.
§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe
Die Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive, in der Regel auf
längere Dauer angelegte, Betreuung und Begleitung einer Familie diese bei ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, Krisen
und Konflikten sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen.
Sie ist mit 25.741 (2003) Fällen eine vergleichsweise intensiv genutzte ambulante Hilfeform. Im Hinblick auf die Arbeit mit Familien mit psychisch kranken Eltern bezeichnen Reinhold Schone und Sabine Wagenblass sie kritisch
als „eine Art ambulanter >Allzweckwaffe<“ (Schone/Wagenblass 2002: 212).
Im Kontext häuslicher Gewalt kann die Sozialpädagogische Familienhilfe als