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Konsequenzen für die Jugendhilfe
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Da dem Staat in Deutschland außerhalb der Schule kein eigenständiger Erziehungsanspruch zusteht, hat diese Konstruktion, die Eltern zwar Unterstützung anbietet, aber oberhalb der Schwelle der Kindeswohlgefährdung
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(§ 1666 BGB) nicht mit ihrer Erziehungsverantwortung konkurriert, jedoch
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starke verfassungsrechtliche Argumente auf ihrer Seite. Sie hat auch die Konsequenz, dass bei der Ausgestaltung der Hilfen im Einzelfall den Personensorgeberechtigten wie auch den Kindern bzw. Jugendlichen rechtlich eine
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relativ starke Stellung eingeräumt wird durch das Wunsch- und Wahlrecht
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(§ 5 SGB VIII) und die Regelungen zur Mitwirkung und zum Hilfeplan bei
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den Hilfen zur Erziehung (§ 36 SGB VIII). Der fachliche Anspruch, der hinter
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diesen Mitwirkungsregelungen steht, ist der, Hilfen so auszugestalten, dass
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sie tatsächlich hilfreich sind und auch von den Betroffenen als hilfreich empfunden werden, denn erfolgreiche sozialpädagogische Hilfen sind immer auf
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die Betroffenen als aktive KoproduzentInnen der Hilfe angewiesen. Hilfen
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müssen auf die subjektiven Lebensweltdeutungen der Betroffenen bezogen
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sein. In Konstellationen häuslicher Gewalt, in denen sich Frauen mit Kindern
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an öffentliche Einrichtungen wenden, heißt das auch, dass angebotene Hilfen
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den Problemdeutungen sowohl der Frauen wie auch der Mädchen oder Jungen angemessen sein müssen und dass der Hilfeplan zwingend auch einen
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Schutzplan umfassen muss. Es bedeutet weiter, dass solche Hilfeplanung in
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der Kinder- und Jugendhilfe abgestimmt und koordiniert sein muss mit anderen in der Situation beteiligten Hilfesystemen.
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Das SGB VIII benennt einen Kanon von typisierten Hilfen zur Erziehung
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(§§ 28 – 35 SGB VIII), die allerdings in sich sehr unterschiedlich gestaltet sein
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können. Aber auch dieser Kanon ist letztlich nicht abgeschlossen. Die Hilfen
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sollen zwar „insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt“ werden
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(§ 27 II SGB VIII), das heißt aber eben auch, dass auch andere Hilfen möglich
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und gestaltbar sind, soweit so die im Einzelfall notwendige und geeignete
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Hilfe gefunden wird.
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Diese typisierten Hilfen sind im Einzelnen:
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Die ambulanten Hilfen
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§ 28 Erziehungsberatung
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Erziehungsberatung als Hilfe zur Erziehung kann in Erziehungsberatungsstellen, aber auch in anderen Beratungsdiensten und -einrichtungen erbracht werden, sofern dort „Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen“ zusammenwirken.
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Erziehungsberatung als Hilfe zur Erziehung kann also auch z.B. in spezialisierten Beratungsstellen - etwa zum Thema sexuelle Gewalt oder Kinderschutz
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oder zum Thema Trennung und Scheidung - erbracht werden. Ihre Aufgabe ist
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die Unterstützung von Kindern, Jugendlichen, Eltern und anderen Erziehungs-
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