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Konsequenzen und Perspektiven
stärken, andererseits aber auch Angebote für die Kinder selbst. Gruppenangebote für Mädchen und Jungen, die helfen, Erfahrungen von Partnergewalt in ihrem häuslichen Umfeld zu
verarbeiten, haben sich hier als sinnvoller Ansatz erwiesen.“
Eine kompetente und koordinierte Wahrnehmung dieser Aufgaben setzt voraus, dass es im Gemeinwesen einen institutionellen Ort gibt, an dem das
Thema häusliche Gewalt als sozialpädagogisches, als politisches und als sozialstrukturelles Problem patriarchaler Gewaltverhältnisse verankert ist, einen Ort, von dem aus Konzepte der Prävention, der Unterstützung und des
Schutzes aufeinander bezogen weiterentwickelt werden. Einen solchen Ort
kann die Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung
nach § 80 SGB VIII bereitstellen, er kann aber auch an anderen politischen
Orten verankert werden, die dann die Kinder- und Jugendhilfe und ihre Planungsprozesse mit einbinden. Entscheidend ist jedenfalls, dass an diesem Ort
die politische Dimension des Themas reflektiert wird und dass von ihm systematische Impulse zur Koordination der Handlungsstrategien und Unterstützungs- und Schutzangebote ausgehen.
Zu integrierten Hilfekonzepten bei häuslicher Gewalt gehört z.B. auch die
Frage der Erreichbarkeit von Fachkräften des Jugendamtes rund um die Uhr,
die keineswegs allerorts zufrieden stellend gelöst ist, sondern häufig erst im
Kontext einer systematischen Befassung mit den Problemen häuslicher Gewalt als zu bearbeitendes Problem erkannt wird. Darüber hinaus ist es sinnvoll auch im Kontakt mit Tageseinrichtungen und Schulen zu Absprachen
und Verfahren zu kommen, die in Konfliktsituationen schnell und zuverlässig greifen können und nicht erst jeweils im Einzelfall wieder neu erarbeitet
werden müssen.
Das System der Hilfen zur Erziehung im SGB VIII
Auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben Personensorgeberechtigte einen Rechtsanspruch, wenn „eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für
seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“ (§ 27 I SGB VIII). Rechtlich
gesehen richten sich also alle Hilfen zur Erziehung an die Personensorgeberechtigten und somit nur indirekt an das Kind oder den Jugendlichen selber.
Diese Rechtsgrundlage ist gerade im Kontext häuslicher Gewalt oft problematisiert worden. So z.B. von Luise Hartwig, wenn sie schreibt:
„Innerfamiliale Gewalt wird deutlich bei Sorgerechtsentscheidungen benannt, bei denen die
Jugendhilfe das staatliche Wächteramt wahrnimmt; sie taucht demgegenüber selten auf in
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Elternrechts mit dem Kindeswohl generell als gegeben ansieht, erschwert gerade in Fällen
innerfamilialer Gewalt eine an den Bedürfnissen der Opfer ausgerichtete Hilfe.“ (Hartwig
2005: 81)