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Konsequenzen für die Jugendhilfe
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Hier ist also im Gesetz einerseits die präventive Ausrichtung der Kinder- und
Jugendhilfe deutlich angesprochen, auch ihre Dienstleistungsfunktion, aber
auch ihre grundlegende Schutzfunktion. Man kann aber sagen, dass dann im
weiteren Gesetzestext die Leistungsfunktionen sehr viel deutlicher ausbuchstabiert werden als die präventiven und die schützenden Funktionen. Das
hängt auch damit zusammen, dass das 1991 vom KJHG abgelöste Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) die Leistungen der Jugendhilfe eigentlich nur in zwei
Paragraphen kursorisch beschrieb und sich ansonsten vor allem mit Organisationsnormen und Eingriffsbefugnissen befasste. Das KJHG wurde deshalb damals unter die Leitformel „Vom Eingriffsrecht zum Leistungsrecht“
gestellt. Diese grundlegende Orientierung hat sich eindeutig als produktiv
und sinnvoll erwiesen.
Allerdings zeigte es sich in der Praxis, dass es vielerorts Probleme bei der
Wahrnehmung des - ja nach wie vor geltenden - Schutzauftrags der Kinderund Jugendhilfe gab. In den jugendhilferechtlichen Debatten der letzten Jahre
ist auf dieses Problem Bezug genommen worden. Im Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK (BR-Drs. 444/05) - wurde deshalb der
bessere Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl ein
Schwerpunkt der Neuregelungen (§§ 8 a, 42 und 72 a). Die damit intendierte
größere Rechtsklarheit ist sinnvoll und zu begrüßen.
Die präventiven Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind ihrer Natur
nach schwer in bundesgesetzlichen Normen zu konkretisieren. Der allgemeine Präventionsauftrag legitimiert zwar jedes sinnvolle Handeln der Kinderund Jugendhilfe, das dieser Zielvorstellung dient; die Jugendämter oder auch
die freien Träger könnten also jede Menge präventiver Angebote oder Strukturen schaffen. Das praktische Problem ist nur, dass angesichts der prekären
Situation der öffentlichen Haushalte für Aufgaben, auf die keine individuellen Rechtsansprüche bestehen (vgl. Wabnitz 2005), nur in relativ geringem
Umfang Mittel zur Verfügung gestellt werden. Ein Indiz hierfür ist z.B., dass
für die explizit präventiv ausgerichteten Aufgaben der allgemeinen Förde›ž—ȱ Ž›ȱ Š–’•’Žȱ ’—ȱ ŘŖŖřȱ ’—ȱ ŽžœŒ‘•Š—ȱ —ž›ȱ ”—Š™™ȱ şŖȱ ’˜ǯȱ ǧȱ ŠžœŽŽ‹Ž—ȱ
wurden. Das sind 0,4 % der Gesamtausgaben der Kinder- und Jugendhilfe.
Im Hinblick auf den Problemkomplex häusliche Gewalt lassen sich die
Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe mit Monika Weber (2005: 69) so konkretisieren:
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a. häuslicher Gewalt vorzubeugen (…z. B. durch Informationsveranstaltungen für Eltern,
Fortbildungen für Professionelle oder Projektwochen in Schulen)
b. bestehende Gewalthandlungen so früh wie möglich zu erkennen, zu beenden und den
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c. Unterstützung zu bieten bei der Aufarbeitung häuslicher Gewalterfahrungen, um langfristigen Benachteiligungen und Folgeschäden entgegenzuwirken … Dazu gehören einerseits
Angebote, welche die nicht-schlagenden Elternteile in ihrer Erziehungsfähigkeit stützen und