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Fathering After Violence
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änderungspotenzialen eines Täterkurses zu vermitteln. Nicht selten machen
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sich Frauen zu große Hoffnungen, dass eine bloße Kursteilnahme Sicherheit
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vor erneuter Gewalt bedeute. Hier muss eine verantwortliche Beratungsstelle
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die Grenzen von Täterarbeit verdeutlichen und der Frau die Möglichkeiten
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unterbreiten, für sich eigenständige, weitergehende Schutzmaßnahmen zu
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organisieren.
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Zugänge
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Familiengerichtliche Beschlüsse werden bislang kaum als Grundlage für Weisungen in Soziale Trainingskurse genutzt. Eine, bei der Berliner Interventionszentrale bei häuslicher Gewalt (BIG) angesiedelte Arbeitsgruppe, erarbeitet
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seit 2004 Anregungen für FamilienrichterInnen zur Verfahrensgestaltung bei
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häuslicher Gewalt. Die Bearbeitung der Gewaltneigung des Täters kann ein
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Bestandteil der Prävention sein, um eine Gefährdung des Kindeswohls zukünftig auszuschließen. Ordnet das Gericht beispielsweise einen begleiteten
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Umgang an, sollte vor der Anordnung des begleiteten Umgangs sicher gestellt
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werden, dass der Täter Maßnahmen ergreift, um zukünftige Gewalttaten gegenüber der Kindesmutter oder den Kindern auszuschließen. Nach Kreyssig
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kann man auf der Basis des § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB vom Täter erwarten, dass
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er „Angebote, sich mit seinem Gewaltproblem zu befassen, wahrnimmt und
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sein Verhalten ändert, um eine Gefährdung des Kindeswohls zukünftig auszuschließen“ (Kreyssig 2002: 141). BIG empfiehlt den Jugendämtern in Fällen
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häuslicher Gewalt:
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„Männer können ihren Veränderungswillen auch unter Beweis stellen, indem sie an MaßȱǰȱȱȱĴȱȱ£ȱȱȱ Ĵ§ȱ
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Verhalten steht. Dies kann z.B. ein Sozialer Trainingskurs bei einer Beratungsstelle für geĴ§ȱ§ȱǰȱȱȬ Ȭȱȱȱ£ȱ£ǯȱȱ
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ȱ ȱ ȱ Ěȱ ȱ ȱ ûȱ ȱ richten vorschlagen und anregen.“ (BIG 2005: 18)
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In Einzelfällen machen Jugendämter in Berlin bisher schon von der Möglichkeit Gebrauch, gewalttätigen Männern die Teilnahme an Anti-GewaltBeratungen bzw. Sozialen Trainingskursen mit Nachdruck zu empfehlen. In
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entsprechenden Hilfekonferenzen, an denen in diesen Fällen auch die Täterberatungsstelle teilnimmt, wird ein Hilfeplan abgesprochen, zu dem auch verpflichtende Beratungen bzw. die Teilnahme an Kursen gehören können. Der
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Umgang mit den Kindern kann an die verbindliche Teilnahme an einem Täterprogramm geknüpft werden (vgl. die Berliner Diskussionen, die in Landesjugendamt Berlin/Sozialpädagogische Fortbildung 2002 dokumentiert sind).
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Laut Aussage von Berliner Jugendämtern wurde die Erfahrung gemacht,
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dass in strittigen Trennungs- und Scheidungsverfahren sowie in Umgangsrechtsverfahren beim Familiengericht häusliche Gewalttaten nicht selten
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