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Die Folgen für die Kinder als Thema in der Täterarbeit

Ohne an dieser Stelle ausführlich auf die Definition des Gewaltbegriffs einzugehen, sei hier nur erwähnt, dass es sich bei der in den Täterprogrammen bearbeiteten Gewalt nicht ausschließlich um physische Gewalt handelt, sondern psychische, sexuelle, emotionale und ökonomische Gewalt in der Arbeit mitgedacht sind. Auslöser für die Teilnahme der Täter an den Programmen war aber in den allermeisten Fällen in erster Linie die Anwendung physischer Gewalt der Männer gegenüber ihren (Ex-)Partnerinnen. Der Hauptfokus der konkreten Arbeit liegt in den Kursen deshalb auf der Bearbeitung physischer Gewalt, da diese für die Einrichtungen in der Regel die offenkundigste ist2. Ein Großteil der Männer, die im begleiteten Zeitraum die Sozialen Trainingskurse absolvierten, kamen über juristisch angeordnete Weisungen oder Auflagen in die Kurse. D.h. bei ihnen war zu Beginn der Teilnahme überwiegend von einer extrinsischen Motivation auszugehen. Justizielle Weisungen oder Auflagen erfolgten ausschließlich im strafrechtlichen Kontext. Gängige Praxis ist dabei in Deutschland die Anwendung des Instituts der Paragraphen 153 und 153a StPO (Strafprozessordnung) sowie der Paragraphen 56 ff. und 59 StGB (Strafgesetzbuch) (ausführlicher dazu WiBIG 2004: 18 ff.; Schall/ Schirrmacher 1995). Familiengerichtliche Zugänge wurden in den Daten nicht dokumentiert. Auch in den mit den Einrichtungen geführten Interviews fanden familiengerichtliche Auflagen, an einem Täterprogramm teilzunehmen, keine statistisch bedeutsame Erwähnung. Wenn sie überhaupt genannt wurden, dann ausschließlich als Ausnahmefälle. Drei Teilnehmer fanden über einen Familienhilfekontext Zugang in die Programme. Alle drei Männer brachen ihre Programmteilnahme aber nach wenigen absolvierten Sitzungen ab. Der Zugang über die Familienhilfe legt zumindest den Umstand nahe, dass elterliches (väterliches) Verhalten den Kindern gegenüber Gegenstand der Empfehlung der Familienhilfe war, den Männern eine Teilnahme an einem Täterprogramm nahe zu legen. Ein Mann nahm explizit über die Empfehlung eines Kinderschutzzentrums an einem Täterprogramm teil. Bei der Frage, welche Faktoren Auswirkungen auf das Abschluss- oder Abbruchverhalten der Teilnehmer haben könnten, ergab der Umstand, dass der Täter mit Kindern zusammenlebt oder im Kontakt mit den Kindern im Haushalt der Partnerin ist, keinen nennenswerten Unterschied, ob die Teilnehmer die Kurse abschlossen, abbrachen oder ausgeschlossen wurden. Die Unterscheidung, ob es sich bei den Kindern um eigene oder um Kinder der Partnerin handelte, ergab keinen erkennbaren Unterschied an dieser Stelle. Auf dem Hintergrund der bekannten Auswirkungen häuslicher Gewalt auf Kinder kann die hohe Anzahl von Kursteilnehmern, die eine wie sich auch immer konkret gestaltete Vaterfunktion ausüben, nur bedeuten, dass sich das Thema „Auswirkungen von häuslicher Gewalt auf Kinder“ und die 2 So geht bei justiziell gewiesenen Tätern die strafrechtlich relevante Gewaltanwendung der Männer oftmals aus den Anschreiben der weisenden Institution an die Einrichtung hervor.