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Unterstützung für Mädchen und Jungen bei häuslicher Gewalt
und massiven Vorhaltungen der Erwachsenen nehmen viel Raum ein. Es besteht die Gefahr, dass man damit beschäftigt ist, die verfeindeten und verstrickten Erwachsenen zu befrieden und zufrieden zu stellen und zu wenig
auf die Kinder schaut und sie nicht direkt einbezieht. Sie werden nicht gefragt, was sie zufrieden machen könnte. Dem kann die Verfahrenspflegschaft
mit ihrer Rückmeldung zur Befindlichkeit und Position der Kinder abhelfen.
Sie kann auch die Kindesanhörung und das eigene Umgangsrecht einfordern
oder gegen einen ergangenen Beschluss in Beschwerde gehen.
In Fällen, wo man von häuslicher Gewalt ausgehen muss, ist es erforderlich, die subjektiven Interessen der Kinder mit den wohlverstandenen abzugleichen. Wenn von der Verfahrenspflegerin eine Gefährdung vermutet oder
gar gesehen wird, muss dies benannt werden. Bei der Umgangsweise mit einer vermuteten Gefährdung muss unterschieden werden, welches Alter, Entwicklungsstand und Reife das betreffende Kind hat. Je eigenverantwortlicher
ein Kind ist, sich bspw. schon im Jugendalter befindet, desto mehr sollte es in
die Erarbeitung eines eigenen Vorschlags zur Regelung der bei Gericht anstehenden Fragen einbezogen werden.
Bei jüngeren oder auch bei durch eine Behinderung oder Entwicklungsstörung gehandicapten Kindern steht deren Schutz stärker im Vordergrund und
es können Entscheidungen über deren geäußerten oder beobachteten Willen
hinweg unumgänglich sein.
Zur Lösung der Streitfragen zu Aufenthalt und Umgang wünsche ich mir
mehr Flexibilität von den Gerichten. Gewalttätige Partner, die als Väter Interesse an ihren Kindern und Engagement für sie zeigen, sollen sich in einer
Beratung oder in einem Täterprogramm ihrem Verhalten stellen. Das Gericht
kann darauf hinwirken und nach einer gewissen Zeit überprüfen, ob es eine
neue Ausgangssituation gibt.
Es reicht oft nicht, Begleiteten Umgang oder Begleitete Übergaben anzuordnen. Es sollten Verlauf und Auswertung der Maßnahmen abgewartet
werden, um dann weitere Schritte festzulegen oder ein endgültiges Ergebnis
festzuhalten. Auch bei Zuführung der Betreffenden in Beratung oder Familienmediation muss die Entwicklung abgewartet werden. Ich bin der Meinung,
dass auf diese Weise Ausgänge von Gerichtsverfahren nachhaltiger gestaltet
werden können. Auch wünsche ich mir mehr Mut, Umgangsbegehren von
gewalttätigen Vätern nicht regelhaft stattzugeben; in bestimmten Fällen müssen die Interessen und Rechte der Kinder denen der Erwachsenen vorangestellt werden. Dabei halte ich es für bedeutsam, nicht nach vorherrschender
obergerichtlicher Rechtsprechung vorzugehen, sondern auf den Einzelfall zu
schauen. Umgekehrt halte ich es für nicht immer kinderförderlich, nach sicher oder wahrscheinlich stattgefundener häuslicher Gewalt ein Aussetzen
des Umgangs durchsetzen zu wollen. Auch hier ist stets eine fallbezogene
Einschätzung zu treffen.