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Unterstützung für Mädchen und Jungen bei häuslicher Gewalt
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Je älter die Kinder sind, desto eher sollte mit ihnen selbst über die Abwägung
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zwischen Kindeswille und Kindeswohl gesprochen werden. Eine mögliche
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Selbstgefährdung muss thematisiert werden. Ein Miterleben weiterer Gewalt
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und Bedrohung, bspw. bei Übergaben, muss verhindert werden. Desgleichen sollte ausgeschlossen werden, dass der Täter das Kind ausfragt, es für
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seine Version des Geschehens einnimmt, es gegen die Mutter aufhetzt. Eine
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begleitete Übergabe oder die Durchführung eines begleiteten oder auch kontrollierten Umgangs kann dies sicherstellen. Auch ist darauf zu achten, ob die
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Mutter als Opfer der Gewalt mit einem Hass auf den Vater die Situation nicht
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dahingehend beeinflusst, dass das Kind die Meinung der Mutter übernimmt
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und eigene Gefühle und Wünsche verdrängt.
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Nach dem meist praktizierten Vertretungsverständnis15 kann bei Vorkommen häuslicher Gewalt der kindliche Wille, drückt er sich im Aufenthaltswunsch beim in der Partnerschaft mit der Mutter gewalttätigen Vater aus,
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nicht bedenkenlos vertreten werden. Wenn ein Kind sich äußert, bei einem
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Menschen leben zu wollen, der seinem Partner Gewalt angetan hat, dann ist
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dieser Wunsch zu respektieren, aber auch auf eine mögliche Gefährdung hin
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zu überprüfen. Dem Gericht sollten begründete Hinweise gegeben werden,
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weshalb Bedenken bestehen. Ggf. sollte die Einholung eines Gutachtens zur
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Abklärung eines Gewaltrisikos oder anderer Risiken für das Kind angeregt
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werden.
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Ob der Vater Verantwortung für sein Gewaltverhalten übernimmt, er sich
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damit auseinandersetzt, ggf. eine Beratungsstelle aufsucht, ist ein weiterer
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wichtiger Aspekt zur Bewertung der Gesamtsituation.
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Bei allem gilt: jeder Fall ist unterschiedlich.
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Fallbeispiele aus der Praxis
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Dominik, 12 Jahre
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Die miteinander verheirateten Eltern trennten sich, als Dominik 5 Jahre alt
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war. Die Mutter war mit ihm im Frauenhaus, kehrte noch einmal zum Ehemann zurück, trennte sich mit dem Bezug einer eigenen Wohnung endgültig.
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Ca. fünf Jahre lang sieht Dominik seinen Vater regelmäßig an Wochenenden
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und in den Ferien, verbringt mit ihm zusammen auch Zeiten bei den Großeltern väterlicherseits. Nach einem Streit mit ihm (um die Verwendung eines
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Geldbetrags) will er den Vater nicht mehr sehen. Er weigert sich, die Mutter
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stützt ihn darin. Der Vater wendet sich an das Gericht. Nach einem fast einjährigen Gerichtsverfahren beschließt das Gericht, dass Dominik regelmäßige
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Kontakte zum Vater, aufbauend auf wenigen Stunden mit Ausweitung auf ein
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Standards der BAG Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche, in: Salgo u. a. (2002)
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