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Erfahrungen bei der Durchführung von Verfahrenspflegschaft

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freiem Erzählen oder auch zur Beantwortung von Fragen wie beispielsweise: Wie geht es dir? Bist du mit der gegenwärtigen Situation zufrieden? Was hättest du in der jetzigen Situation gerne verändert? Was war früher? An welche Erlebnisse erinnerst du dich? Welche Gefühle hast du dabei? Wie beschreibst du deine Beziehung zur Mutter, wie die zum Vater, zu deinen Geschwistern? Was ist für dich für deine zukünftige Lebenssituation bedeutsam? Welche konkreten Vorstellungen hast du zu einer zukünftigen Regelung? Was genau soll bei Gericht eingebracht werden? Im Verlauf der Kontakte stellt sich in der Regel ein wachsendes Vertrauensverhältnis ein, so dass auch unangenehme Punkte angesprochen werden können. Wenn häusliche Gewalt vermutet wird und das Kind nicht von sich aus darüber spricht, sollte zumindest bei älteren Kindern konkret danach gefragt werden. Für die Verfahrenspflegerin ist es hilfreich, zu folgenden Fragen zumindest annähernde Antworten zu erhalten: In welcher Häufigkeit hat das Kind die Gewalt zwischen den Eltern mitbekommen? Was ist genau erfolgt? Wer hat wem was angetan? Wie schlimm war das Erleben der Gewalt zwischen den Eltern für das Kind? Es sollte auch erfragt werden, ob dem Kind selbst Gewalt zugefügt wurde. Wenn letzteres zutrifft, ist das Kind nicht nur mittelbar sondern auch unmittelbar von dem Gewaltgeschehen betroffen, es geht dann vorrangig um seinen eigenen Schutz und die Vorgehensweise ist eine andere.14 Weitere Anhaltspunkte zur Einschätzung der Situation des Kindes kann das Gespräch mit den Elternteilen und Fachpersonen wie Erzieherin, Lehrerin, Therapeutin oder Mitarbeiterin der Kinderarbeit im Frauenhaus liefern. Es soll ein Eindruck gewonnen werden, welchen Erfahrungen das Kind ausgesetzt war und welche Belastungen es davongetragen hat. Auch in der Gerichtsakte enthaltene Informationen und Unterlagen der Polizei oder der Interventionsstelle können näheren Aufschluss über das Geschehen geben. Ggf. kann bei Gericht angeregt werden, weitere Ermittlungen zur Frage der häuslichen Gewalt anzustellen. In den Gesprächen mit den Eltern werden meist gegensätzliche Darstellungen zu den Vorkommnissen gegeben. Die Mutter beschreibt häufig ausführlich die Gewalt, ihre Ängste und Verzweiflung, der Vater bestreitet die Anwendung von Gewalt, leugnet oder verharmlost sie, räumt allenfalls „einmalige Ausrutscher“ gegen Ende der Partnerschaftsbeziehung ein. Wenn sicher oder einigermaßen sicher angenommen werden kann, dass häusliche Gewalt stattgefunden hat, so ist dies bei der Vertretung der Kindesinteressen zu berücksichtigen. Auch auf eine Vermutung sollte eingegangen werden. Es muss abgeglichen werden, ob die subjektiven Kindesinteressen mit den objektiven vereinbar sind. 14 Das Thema elterliche Gewalt gegen Kinder und die Vorgehensweise der Verfahrenspflegschaft soll hier nicht weiter vertieft werden. Bekannt ist, dass zu einem erheblichen Anteil bei Partnerschaftsgewalt auch Kindesmisshandlung vorkommt. Vgl. Kindler (2002) und Kindler in diesem Band.