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Unterstützung für Mädchen und Jungen bei häuslicher Gewalt
Über darüber hinaus gehende Gesprächskontakte, um die Situation des Kindes verstehen zu können, so mit weiteren Bezugspersonen und Fachpersonen, die mit dem Kind befasst sind, gibt es seitens der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen12, die sich letztendlich auf das Selbstverständnis bezüglich der Aufgabenwahrnehmung der Verfahrenspflegerin vor Ort auswirken. Die Verfahrenspflegerin bereitet das Kind auf den Anhörungstermin vor, begleitet es zu diesem und nimmt als Interessenvertretung des Kindes in der Sitzung aller Beteiligten teil. In der Regel hat sie einen schriftlichen Bericht mit Stellungnahme erstellt, wobei dieser die authentische und nachvollziehbare Darstellung des Kindeswillens enthält wie auch eine Bewertung der Verfahrenspflegerin, inwieweit der Kindeswille, demnach die subjektiven Interessen, mit den wohlverstandenen Interessen des Kindes in Einklang stehen (siehe auch Zitelmann in diesem Band). Je nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes hat sie den Bericht mit dem Kind durchgesprochen und Änderungswünsche aufgenommen. Die Verfahrenspflegerin kann den Erlass einstweiliger Maßnahmen anregen, Anträge stellen, ggf. Rechtsmittel einlegen.
Besonderheiten bei der Durchführung der Verfahrenspflegschaft im Kontext häuslicher Gewalt Wie bereits angesprochen, kann das Thema häusliche Gewalt eine Rolle spielen, wenn Eltern kontradiktorische Anträge auf eine Umgangsregelung, Aufenthaltsbestimmung oder Übertragung des Sorgerechts für das gemeinsame Kind bzw. die gemeinsamen Kinder stellen. Meist wird es in den Antragsschriften benannt, wobei meine Erfahrung ist, dass die Mütter physische, psychische und sexuelle Gewalt ausgehend von den Partnern und Väter der Kinder ansprechen, Männer psychische Probleme der Partnerinnen und Mütter benennen.13 Daneben werden Entführungsgefahr, Desinteresse, mangelnde Kontinuität, Unzuverlässigkeiten bei der Kinderversorgung und Betreuung sowie schlechtes Behandeln des Kindes als Gründe gegen ein Umgangsbegehren oder eine Nichtzusprechung des Kindesaufenthaltes genannt. Die Verfahrenspflegerin interessiert vor allem, wie das betreffende Kind oder die betreffenden Kinder die gegenwärtige Situation, aber auch die früheren Verläufe, erlebt haben und sehen. Dabei gibt es für die Kinder Gelegenheit zu 12 Eine sehr enge Auslegung zu den Aufgaben der Verfahrenspflegschaft verfolgen das KG Berlin u. das OLG Brandenburg, einen mittleren Weg vertritt das OLG Stuttgart, das OLG München u. das OLG Karlsruhe sehen eine weitergehende Aufgabenwahrnehmung. Übersicht bei www.verfahrenspflegschaft-bag.de 13 In der Praxis ist mir noch kein Fall begegnet, in dem ein Partner und Vater Gewaltvorwürfe gegen die Partnerin und Mutter erhebt und deswegen den Umgang ausschließen, Aufenthalt oder die Alleinsorge zugesprochen bekommen möchte.