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Annette Wacker
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Erfahrungen bei der Durchführung von Verfahrenspflegschaft - eine Stärkung der Rechtsposition von Kindern im familiengerichtlichen Verfahren?
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Die Verfahrenspflegschaft
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Geschaffen mit der Kindschaftsrechtsreform zum 1. Juli 1998 kommt die Verfahrenspflegschaft gem. § 50 FGG als eigenständige Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen beim Familiengericht zunehmend zum Einsatz.10
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Wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist, wird vom
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Gericht für das minderjährige Kind eine Verfahrenspflegerin bestellt.11 Die
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Entscheidung über die Bestellung und die Auswahl der Verfahrenspflegerin
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liegt beim Gericht.
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Zu Beginn ihrer Tätigkeit nimmt die Verfahrenspflegerin Einsicht in die
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Akte und erhält darüber Informationen über das nähere Thema des Verfahrens, die Beteiligten und die aktuelle Situation des betreffenden Kindes oder
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Jugendlichen. Sie kann in dieser Phase bereits erfahren, ob häusliche Gewalt
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eine Rolle spielt, nämlich dann, wenn die Trennung eines Elternteils mit Gewalttätigkeit des Partners begründet wird.
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In der gerichtlichen Praxis, in der eine Verfahrenspflegschaft zur Wahrnehmung der Interessen des beteiligten Kindes oder der Kinder eingesetzt
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wird, geht es dann meist um die Regelung des Umgangs und die Bestimmung
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des zukünftigen Aufenthaltes oder des Sorgerechts für das Kind. Es liegen
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kontradiktorische Anträge der Eltern vor.
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Möglich ist auch, dass es sich um einen Antrag nach § 1666, 1666a BGB
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des Jugendamtes handelt und die Trennung eines oder mehrer Kinder von
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seinen Personensorgeberechtigten beabsichtigt ist. Neben Vernachlässigung
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oder Misshandlung kann eine Gewaltproblematik zwischen den Erwachsenen aufgeführt sein, der das Kind anhaltend ausgesetzt ist.
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Nach dem Aktenstudium nimmt die Verfahrenspflegerin Kontakt zum
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Kind auf, dies erfolgt meist über die Bezugsperson des Kindes, bei der es sich
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aktuell befindet. Seinen Verständnismöglichkeiten entsprechend informiert
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die Verfahrenspflegerin das Kind über ihre Aufgabe und Rolle und über das
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Thema bei Gericht. Im Laufe der weiteren Kontakte mit dem Kind, die im Einzelsetting stattfinden, aber auch in den Gesprächen mit den Bezugspersonen
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und in der Beobachtung der jeweiligen Eltern-Kind-Interaktion geht es um
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die Erfassung des Kindeswillens und der Kindesinteressen. Die Verfahrenspflegerin muss die Lebenssituation des Kindes verstehen können.
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Nach der Statistik nimmt die Zahl der Verfahrenspflegerbestellungen zu, vgl. Salgo (2005).
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11 Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Folgenden nur die weibliche Form verwendet, gemeint ist stets auch der Verfahrenspfleger.
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