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Annette Wacker
Erfahrungen bei der Durchführung von Verfahrenspflegschaft - eine Stärkung der Rechtsposition von Kindern im familiengerichtlichen Verfahren?
Die Verfahrenspflegschaft
Geschaffen mit der Kindschaftsrechtsreform zum 1. Juli 1998 kommt die Verfahrenspflegschaft gem. § 50 FGG als eigenständige Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen beim Familiengericht zunehmend zum Einsatz.10
Wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist, wird vom
Gericht für das minderjährige Kind eine Verfahrenspflegerin bestellt.11 Die
Entscheidung über die Bestellung und die Auswahl der Verfahrenspflegerin
liegt beim Gericht.
Zu Beginn ihrer Tätigkeit nimmt die Verfahrenspflegerin Einsicht in die
Akte und erhält darüber Informationen über das nähere Thema des Verfahrens, die Beteiligten und die aktuelle Situation des betreffenden Kindes oder
Jugendlichen. Sie kann in dieser Phase bereits erfahren, ob häusliche Gewalt
eine Rolle spielt, nämlich dann, wenn die Trennung eines Elternteils mit Gewalttätigkeit des Partners begründet wird.
In der gerichtlichen Praxis, in der eine Verfahrenspflegschaft zur Wahrnehmung der Interessen des beteiligten Kindes oder der Kinder eingesetzt
wird, geht es dann meist um die Regelung des Umgangs und die Bestimmung
des zukünftigen Aufenthaltes oder des Sorgerechts für das Kind. Es liegen
kontradiktorische Anträge der Eltern vor.
Möglich ist auch, dass es sich um einen Antrag nach § 1666, 1666a BGB
des Jugendamtes handelt und die Trennung eines oder mehrer Kinder von
seinen Personensorgeberechtigten beabsichtigt ist. Neben Vernachlässigung
oder Misshandlung kann eine Gewaltproblematik zwischen den Erwachsenen aufgeführt sein, der das Kind anhaltend ausgesetzt ist.
Nach dem Aktenstudium nimmt die Verfahrenspflegerin Kontakt zum
Kind auf, dies erfolgt meist über die Bezugsperson des Kindes, bei der es sich
aktuell befindet. Seinen Verständnismöglichkeiten entsprechend informiert
die Verfahrenspflegerin das Kind über ihre Aufgabe und Rolle und über das
Thema bei Gericht. Im Laufe der weiteren Kontakte mit dem Kind, die im Einzelsetting stattfinden, aber auch in den Gesprächen mit den Bezugspersonen
und in der Beobachtung der jeweiligen Eltern-Kind-Interaktion geht es um
die Erfassung des Kindeswillens und der Kindesinteressen. Die Verfahrenspflegerin muss die Lebenssituation des Kindes verstehen können.
10
Nach der Statistik nimmt die Zahl der Verfahrenspflegerbestellungen zu, vgl. Salgo (2005).
11 Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Folgenden nur die weibliche Form verwendet, gemeint ist stets auch der Verfahrenspfleger.