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Unterstützung für Mädchen und Jungen bei häuslicher Gewalt
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Veränderungen ihrer Lebensumstände auseinandersetzen, z.B. wenn es bei
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Polizeieinsätzen zu Wegweisungen des Vaters kommt, wenn die Mutter mit
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ihnen ins Frauenhaus flüchtet oder wenn es im Zuge zivilrechtlicher Schutzanordnungen und kindschaftsrechtlicher Entscheidungen zu Veränderungen
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im Umgangs- und Sorgerecht kommt.
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Aus der unterschiedlichen Ausgangslage und der voneinander zu unterscheidenden Struktur der Familien bei begleiteten Umgängen in hochstrittigen Fällen und in Fällen von häuslicher Gewalt muss unserer Einschätzung
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nach ein klar unterscheidbares Vorgehen erfolgen. Die Erfahrung zeigt, dass
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begleitete Umgänge bei hochstrittigen Paaren aufgrund der Verstricktheit der
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Eltern besonders hohe Anforderungen an die Umgangsbegleiter/in stellen.
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Qualitativ unterscheidbar davon sind jedoch Fälle von häuslicher Gewalt u.a.
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durch den Bedrohungsfaktor für Frauen, Kinder und den/die Umgangsbegleiter/in. Das ist in die Vorbereitung und Durchführung der Umgänge mit
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einzubeziehen.
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Es zeigt sich, dass der letztendlich partnerschaftliche Ansatz des reformierten Kindschaftsrechts in Fällen von häuslicher Gewalt nicht greift7.
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Begleiteter Umgang bei häuslicher Gewalt
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Der begleitete Umgang8 bei häuslicher Gewalt hat scheinbar zwei gegensätzliche Aufgaben zu erfüllen. Einerseits soll der Kontakt zu dem getrennt lebenden Elternteil erhalten werden, andererseits ist die Gewährung des Schutzes
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vor schädigenden Handlungen eben dieser Person dringend notwendig.
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Hier wird das Spannungsfeld deutlich, in dem die begleiteten Umgänge
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durchgeführt werden. Spricht man dem gewalttätigen Elternteil das Recht
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auf Umgang mit seinem Kind nur geknüpft an besondere Vorleistungen zu,
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oder spricht man es ihm gar ab, da er mit seinen Gewalthandlungen und
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Drohungen bewiesen hat, dass er seiner elterlichen Verantwortung nicht
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nachkommen kann und das Kind gefährdet? Oder kann das Umgangsrecht
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getrennt von den Gewalthandlungen gesehen werden, da den gewalttätigen
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Personen auch liebevolle Anteile zugesprochen werden? Verfassungsrechtlich
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darf eine Entscheidung in Sorge- und Umgangsfragen nur auf der Grundlage
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einer einzelfallbezogenen Kindeswohlorientierung getroffen werden (Meysen 2004). Dies trifft in gleichem Maße für die Maßnahmeträger zu. Was hat
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Vorrang? Die Bindung zu einer wichtigen Bezugsperson mit dem Risiko der
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Gefährdung oder der Schutz vor Schädigungen mit dem Risiko des Verlustes
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Siehe auch Fegert und Rabe in diesem Band.
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8 Zur Begriffsklärung: v.a. in Fällen mit erhöhtem Schutzbedürfnis einer oder mehrerer Beteiligter am begleiteten Umgang wird dieser häufig „kontrollierter Umgang“ oder „beschützter
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Umgang“ genannt. Im Gegensatz zum begleiteten Umgang stehen in diesen Fällen der Erhalt der
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Bindung und des Kontaktes im Vordergrund und nicht die Vertiefung und Verselbständigung
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des Kontaktes. Wir behalten hier den allgemeinen Begriff des begleiteten Umgangs bei.
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