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Häusliche Gewalt gegen die Kindesmutter als Thema der polizeilichen Prävention

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schriftliche Dokumentation über den erfolgten Polizeieinsatz ausgehändigt. Diese Unterlage kann bei allen nachfolgenden Kontakten mit Fachberatungsstelle, Rechtsanwälten, Gericht usw. vorgelegt werden. Sie dient als amtlicher Nachweis über den erfolgten Polizeieinsatz, die polizeilichen Maßnahmen und die zugrundeliegende Gefahrenprognose und erleichtert die Einleitung weiterer Maßnahmen durch die oben genannten Stellen. Dies ist für nicht deutschsprachige Frauen eine große Entlastung. Insbesondere die für die Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz zuständigen Richterinnen und Richter bei den Familiengerichten geben die Rückmeldung, dass die polizeilichen Angaben zur positiven Prognose hinsichtlich einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit die Basis für ihre Entscheidungen bildet. Die mit einer Gewaltbeziehung der Eltern lebenden Kinder/Jugendlichen sind im Rahmen eines Polizeieinsatzes mit ihren Ängsten und Bedürfnissen zu beachten und in das Einsatzgeschehen mit einzubinden. Das beinhaltet unter anderem eine persönliche Ansprache der anwesenden Kinder/Jugendlichen, die Transparenz der eventuellen polizeilichen Maßnahmen z.B. gegen den Vater, die Vermeidung von Zwangsmaßnahmen gegen ein Elternteil vor den Augen der Kinder und die schriftliche Dokumentation ihrer psychischen und physischen Befindlichkeit. Die Kinder spielen fast immer eine wichtige Rolle im Entscheidungsprozess für oder gegen eine Trennung der Frauen vom gewalttätigen Ehemann oder Partner. Solange die Kinder nicht selber vom Partner geschlagen werden, glauben viele Mütter, dass die Kinder die ausgeübte Gewalt in der Partnerschaft nicht mitbekommen und deshalb nicht beeinträchtigt sind. Wissenschaftliche Erhebungen der neueren Zeit haben jedoch gezeigt, dass auch bei mittelbar von häuslicher Gewalt betroffene Kindern immer schädigende Auswirkungen feststellbar sind (Kavemann 2000). Damit kann die Polizei in solchen Fällen eine Kindeswohlgefährdung nach dem Sozialgesetzbuch grundsätzlich nicht ausschließen. Für die Gefährdung muss das Kind nicht bereits körperlich, geistig oder seelisch geschädigt sein. Es reicht, dass solch eine Schädigung real befürchtet werden muss. Die Polizei hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unter anderem Gefahren abzuwehren, die Minderjährigen drohen. Eine Gefährdung ist polizeilich auch anzunehmen, wenn Minderjährige passive Teilnehmer eines Ereignisses sind, durch das ihnen eine unmittelbare Gefahr für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl droht. Dies gilt insbesondere für das miterleben von Gewalthandlungen in der häuslichen Gemeinschaft. Auf die Wahrnehmung originärer Zuständigkeiten der Jugendbehörden soll die Polizei durch Benachrichtigung in schriftlicher Form oder durch Hinzuziehung eines vorhandenen Notdienstes hinwirken. Die Fertigung eines Einsatzberichtes und die Weiterleitung dieser Information der Polizei über Fälle häuslicher Gewalt an die Jugendbehörde ist datenschutzrechtlich kein Problem. Für diese Übermittlung von Daten zwischen Behörden des öffentlichen Bereichs ist in den Landesdatenschutzgesetzen festgelegt, dass es grundsätzlich möglich ist, wenn dies zur Aufgabenerfüllung entweder der