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Unterstützung für Mädchen und Jungen bei häuslicher Gewalt
Gewaltbeziehung lösen können. Es ist für viele betroffene Frauen eine Überwindung, die Polizei einzuschalten. In diesem Zusammenhang erfahrenes
Einfühlungsvermögen und Verständnis lässt sie jedoch in der nächsten Krisensituation diesen Schritt bereits schneller gehen und den zweiten Schritt
einer Fachberatung anschließen. Polizeiliche Hilfe kann in diesem Zusammenhang nur ein Anstoß zur Selbsthilfe sein. Möchten die gewaltbetroffenen
Frauen trotz der Möglichkeit der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbotes nicht in der gemeinsamen Wohnung bleiben, unterstützt die Polizei
einen Ortswechsel, zum Beispiel in ein Frauen- und Kinderschutzhaus.Die
Frauen verlieren in diesem Fall nicht den möglichen Anspruch auf Finanzierung des Frauenhausaufenthaltes über die Sozialhilfe.
Innerhalb der Strafverfolgung ist die Beweiserhebung vor Ort von erheblicher Bedeutung. Sollte die gewaltbetroffene Frau innerhalb des laufenden
Strafverfahrens nicht mehr mitwirken wollen, indem sie zum Beispiel von ihrem
Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber ihrem Ehemann oder Partner Gebrauch
macht , können von der Aussage der Frau unabhängig erhobene Beweise wie
zum Beispiel Fotos der vorliegenden Verletzungen und zerstörtem Mobiliar,
Zeugenaussagen von Anwohnern und ärztliche Atteste, der Staatsanwaltschaft
trotzdem eine Anklage und Verurteilung des Gewalttäters ermöglichen.
Im Rahmen der Informationspflicht gegenüber den gewaltbetroffenen
Frauen händigt die Polizei Faltblätter mit Hinweisen auf örtliche Fachberatungsstellen und die Möglichkeit der Antragstellungen nach dem Gewaltschutzgesetz aus. Dieses Informationsmaterial ist in der Regel mehrsprachig
vorhanden. Darüber hinaus wird die Frau befragt, ob sie aufsuchende Hilfe
durch eine Fachberatungsstelle wünscht und mit der Weitergabe ihrer persönlichen Daten an diese Stelle einverstanden ist. Liegt das Einverständnis vor,
wird der Beratungswunsch zeitnah durch die Polizei an die entsprechende
Einrichtung übermittelt.4
Nordrhein-Westfalen hat sich auf der Grundlage der Erfahrungen anderer Länder bežœœȱ û›ȱ Ž’—Ž—ȱ Ž’Ž—Ž—ȱ ސȱ Ž—œŒ‘’ŽŽ—ȱ ž—ȱ ’ŽœŽȱ –˜’棒ޛŽȱ ˜›–ȱ Žœȱ ›˜Ȭ”’ŸȬ—satzes gewählt. Er entspricht der bisherigen Beratungspraxis in NRW und achtet das Recht
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des Opfers über seinen Umgang mit dem Gewalterlebnis durch keine staatliche Maßnahme
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zu einem späteren Zeitpunkt nutzen, ist ihrer eigenen Entscheidung überlassen........“.5
Die bisher gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass diese aktive Vermittlung aufsuchender Hilfe und Beratung erfolgreich ist und von den gewaltbetroffene Frauen eher angenommen wird. Zusätzlich wird den Frauen eine
4
§ 34 a Abs. 4 PolG NW
5 Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Gesundheit NRW, 3. Bericht zum Handlungskonzept der Landesregierung Oktober 2004, S. 78