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Unterstützung für Mädchen und Jungen bei häuslicher Gewalt
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Gewaltbeziehung lösen können. Es ist für viele betroffene Frauen eine Überwindung, die Polizei einzuschalten. In diesem Zusammenhang erfahrenes
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Einfühlungsvermögen und Verständnis lässt sie jedoch in der nächsten Krisensituation diesen Schritt bereits schneller gehen und den zweiten Schritt
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einer Fachberatung anschließen. Polizeiliche Hilfe kann in diesem Zusammenhang nur ein Anstoß zur Selbsthilfe sein. Möchten die gewaltbetroffenen
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Frauen trotz der Möglichkeit der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbotes nicht in der gemeinsamen Wohnung bleiben, unterstützt die Polizei
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einen Ortswechsel, zum Beispiel in ein Frauen- und Kinderschutzhaus.Die
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Frauen verlieren in diesem Fall nicht den möglichen Anspruch auf Finanzierung des Frauenhausaufenthaltes über die Sozialhilfe.
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Innerhalb der Strafverfolgung ist die Beweiserhebung vor Ort von erheblicher Bedeutung. Sollte die gewaltbetroffene Frau innerhalb des laufenden
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Strafverfahrens nicht mehr mitwirken wollen, indem sie zum Beispiel von ihrem
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Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber ihrem Ehemann oder Partner Gebrauch
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macht , können von der Aussage der Frau unabhängig erhobene Beweise wie
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zum Beispiel Fotos der vorliegenden Verletzungen und zerstörtem Mobiliar,
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Zeugenaussagen von Anwohnern und ärztliche Atteste, der Staatsanwaltschaft
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trotzdem eine Anklage und Verurteilung des Gewalttäters ermöglichen.
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Im Rahmen der Informationspflicht gegenüber den gewaltbetroffenen
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Frauen händigt die Polizei Faltblätter mit Hinweisen auf örtliche Fachberatungsstellen und die Möglichkeit der Antragstellungen nach dem Gewaltschutzgesetz aus. Dieses Informationsmaterial ist in der Regel mehrsprachig
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vorhanden. Darüber hinaus wird die Frau befragt, ob sie aufsuchende Hilfe
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durch eine Fachberatungsstelle wünscht und mit der Weitergabe ihrer persönlichen Daten an diese Stelle einverstanden ist. Liegt das Einverständnis vor,
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wird der Beratungswunsch zeitnah durch die Polizei an die entsprechende
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Einrichtung übermittelt.4
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Nordrhein-Westfalen hat sich auf der Grundlage der Erfahrungen anderer Länder beȱ ûȱ ȱ ȱ ȱ ȱ ȱ ȱ ę£ȱ ȱ ȱ ȬȬsatzes gewählt. Er entspricht der bisherigen Beratungspraxis in NRW und achtet das Recht
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des Opfers über seinen Umgang mit dem Gewalterlebnis durch keine staatliche Maßnahme
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zu einem späteren Zeitpunkt nutzen, ist ihrer eigenen Entscheidung überlassen........“.5
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Die bisher gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass diese aktive Vermittlung aufsuchender Hilfe und Beratung erfolgreich ist und von den gewaltbetroffene Frauen eher angenommen wird. Zusätzlich wird den Frauen eine
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§ 34 a Abs. 4 PolG NW
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5 Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Gesundheit NRW, 3. Bericht zum Handlungskonzept der Landesregierung Oktober 2004, S. 78
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