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Häusliche Gewalt gegen die Kindesmutter als Thema der polizeilichen Prävention
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Fälle häusliche Gewalt auch von Frauen gegen ihre Ehemänner oder Lebenspartner oder zwischen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern ausgeübt wird.
Insbesondere die gewaltbetroffenen Frauen schaffen es oft nicht, sich zeitnah und konsequent aus der gewachsenen Gewaltbeziehung zu lösen und
Polizeibeamtinnen und -beamte hatten lange Zeit kein rechtliches Instrumentarium diesen Frauen ( und ihren Kindern) einen längerfristigen Schutzraum
zu verschaffen.
Im Rahmen der zunehmenden öffentlichen Diskussion zum Thema Gewalt
geriet auch die „Häusliche Gewalt“ verstärkt in den Blickpunkt der Gesellschaft und Politik. Das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene „ Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen
sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung“ ist
ein wesentliches Resultat dieser Entwicklung. Zeitgleich wurden neue oder
erweiterte gefahrenabwehrenden Eingriffbefugnisse für die Polizeien in den
einzelnen Bundesländern erlassen. In Nordrhein-Westfalen bildet seitdem
der § 34 a PolG NW eine Rechtsgrundlage, die es der Polizei ermöglicht, die
gewalttätige Person ohne richterliche Verfügung für die Dauer von regelmäßig zehn Tagen aus der gemeinsam mit dem Opfer bewohnten Wohnung zu
verweisen und ihr für diese Zeit die Rückkehr nach dort zu untersagen.
Maßgeblich für die Wahl dieser polizeirechtlichen Maßnahme ist eine positive Gefahrenprognose über eine bestehende Gefahr für Leib, Leben und/
oder Freiheit der gewaltbetroffenen Frauen und Kinder durch den Gewalttäter.1 Ein ausgesprochenes Rückkehrverbot wird durch die Polizei mindestens
einmal in den 10 Tagen kontrolliert.2 Verstöße werden z.B. mit der Erhebung
eines vorher angedrohten Zwangsgeldes geahndet und nicht toleriert. Beantragt die gewaltbetroffene Frau innerhalb des zunächst festgesetzten Rückkehrverbotes den zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz, verlängert sich die Dauer der Wohnungsverweisung bzw. des Rückkehrverbotes
um weitere 10 Tage ab Antragstellung. Dies soll dem Zivilgericht eine angemessene Zeitspanne für eine Entscheidung über den Antrag einräumen, in
der die gewaltbetroffene Frau weiter polizeilich geschützt ist. Mit Erlass einer
richterlichen Anordnung endet automatisch die polizeirechtliche Maßnahme
der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbotes.3 Bei dem Verstoß gegen die richterliche Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz durch den
gewalttätigen Partner wird durch die einschreitende Polizei regelmäßig die
Strafbarkeit nach § 4 Gewaltschutzgesetz geprüft und gegebenenfalls geahndet. Primäres Ziel beim polizeilichen Einschreiten im Bereich der „Häuslichen
Gewalt“ ist der Schutz der gewaltbetroffenen meist Frauen und Kinder, durch
eine schnelle und wirkungsvolle Gefahrenabwehr. Flankiert wird dies gegebenenfalls durch eine umfassende Strafverfolgung mit Beweissicherung aller
1
§ 34 a PolGNW Abs. 1
2
§ 34 a PolG NW Abs. 7
3
§ 34 a PolG NW, Abs. 5