39 lines
3.3 KiB
Markdown
39 lines
3.3 KiB
Markdown
178
|
||
|
||
Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
|
||
|
||
im Jahr 2004 für die Betreuung der Opfer74 in über 2.400 akuten Gewaltfällen,
|
||
die von der Polizei an die Interventionsstelle überwiesen wurden, zur Verfügung (Wiener Interventionsstelle 2005). Das reicht kaum, um in der akuten
|
||
Krisensituation die notwendigste Unterstützung zu geben. Die Arbeit mit
|
||
den Kindern bleibt dabei zunehmend auf der Strecke. Bevor auf die Situation
|
||
der Kinder näher eingegangen wird, folgt eine kurze Darstellung des Gewalt££ȱȱȱ ¢ȱȱ[ǯ75
|
||
Gewaltschutzgesetz und Interventionssysteme in Österreich
|
||
Das Gewaltschutzgesetz trat am 1. Mai 1997, also vor mehr als acht Jahren
|
||
in Kraft. Die Initiative zur Einführung des Gesetzes ging wesentlich von den
|
||
Mitarbeiterinnen der Frauenhäuser und Frauenberatungsstellen aus. Es wurde aufgezeigt, dass das Unrecht der Gewalt fortgesetzt wird, wenn die Opfer
|
||
von Gewalt flüchten müssen, während die Täter meist unbehelligt bleiben. Die
|
||
Intention des Gesetzes war es daher, den Opfern die Möglichkeit zu geben, im
|
||
eigenen Zuhause zu bleiben und sie vor weiterer Gewalt zu schützen (Logar
|
||
1998; Dearing/Haller 2000). Das Gewaltschutzgesetz ist somit Ausdruck eines
|
||
Paradigmenwechsels im Umgang mit familiärer Gewalt – wurde diese lange Zeit als „Privatsache“ behandelt, so setzte sich national und international
|
||
immer mehr die Erkenntnis durch, dass Gewalttaten an Frauen Menschenrechtsverletzungen sind und die Staaten verantwortlich sind für die Beendigung der Gewalt und den Schutz der Opfer (United Nations 1993).
|
||
Das Gewaltschutzgesetz schützt alle Personen, die im familiären Bereich von
|
||
Gewalt betroffen sind und natürlich auch Kinder. Expertinnen der Frauenhäuser waren bei der Entstehung des Gewaltschutzgesetzes aktiv beteiligt
|
||
und sprachen sich dafür aus, dass die Jugendwohlfahrtbehörde die Möglichkeit erhält, im Namen eines gefährdeten Kindes einen Antrag auf Schutzverfügung zu stellen.76
|
||
|
||
74 Opfer von familiärer Gewalt sind entgegen der Bedeutung, die dieser Begriff vielfach hat,
|
||
keineswegs nur passiv, sondern versuchen mit vielfältigen Strategien sich gegen die Gewalt zur
|
||
Wehr zu setzen, dieser zu entkommen und zu „überleben“; im Englischen wird zunehmend der
|
||
Begriff „survivors“, also Überlebende, verwendet; im Deutschen hat sich dieser Begriff jedoch
|
||
nicht etabliert; im vorliegenden Text wird daher der Begriff Opfer verwendet, gemeint ist er im
|
||
Sinne des Begriffes „survivor“.
|
||
75
|
||
|
||
Für eine genauere Darstellung des Gewaltschutzgesetzes siehe Logar 2004
|
||
|
||
76 Die mancherorts herrschende Meinung, Frauenhäuser würden sich „nur“ um Frauen kümmern, ignoriert die langjährige Praxis der Arbeit mit den Kindern in diesen Einrichtungen (Strasser 2001); Frauenhäuser waren von Beginn an immer auch Kinderhäuser. Im Laufe der Zeit hat
|
||
sich die Arbeit mit den Kindern zu einem eigenständigen Bereich entwickelt und Qualitätsstandards wurden erarbeitet (Verein Autonome österreichische Frauenhäuser 2005); dass häufig nicht
|
||
genügend Personal für die Unterstützung der Kinder zur Verfügung steht, hängt mit der Praxis
|
||
der Finanzierung der Frauenhäuser zusammen - die meisten von ihnen müssen noch immer jedes
|
||
Jahr um ihre Förderung bangen.
|