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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
wie lange die Situation häuslicher Gewalt auf die Kinder einwirkt und mit
welcher Entwicklungsphase es zu Beeinträchtigungen kam (vgl. Ziegenhain
und Fegert 2004). Kinder mit frühkindlichem Autismus oder mit Asperger
Autismus oder anderen atypischen Autismusformen sind in der Regel durch
eine extreme Veränderungsangst und Irretabilität durch Konflikte gekennzeichnet. Sie bedürfen besonders konstanter Rahmenbedingungen und können sich besonders schwer auf das Hin und Her zwischen zwei zwar Sorgeberechtigten, aber hoch konflikthaft verstrickten Elternteilen einstellen. Auch
hier besteht aus der Sicht der Kinder eine starke Notwendigkeit nach einer
klaren Sorgerechtsregelung im Sinne der alleinigen elterlichen Sorge beim
nicht gewalttätigen Elternteil.
Aus kinder- und jugendpsychiatrisch/psychotherapeutischer Sicht offensichtlich ist das Schutzbedürfnis von Kindern mit schweren Anpassungsstörungen und posttraumatischen Belastungsstörungen, welche aus der
häuslichen Gewaltsituation resultierten. Hier ist es durch eine pauschale
Überbewertung des Kontakterhalts zu auch misshandelnden, Gewalt ausübenden oder gar missbrauchenden Elternteilen, in den letzten Jahren zu
schweren, sekundären Traumatisierungen von Kindern gekommen. Das
Kindeswohl ist immer ein zu Recht unbestimmter, mehrdimensionaler Begriff, der nicht allein auf eine Formel wie „Kontakt und Umgang mit beiden
leiblichen Eltern entspricht immer dem Kindeswohl“ reduziert werden kann.
Gerade weil ehemalige Gewaltbeziehungen sich häufig in juristischen Auseinandersetzungen fortsetzen und schon das fantasierte Wiederauftauchen des
gewalttätigen Elternteils erneute Aktualisierungen der posttraumatischen Belastungen mit sich bringen kann, mit Albträumen, Schlafstörungen etc., sollte
hier eine differenzierte Erwägung aller möglichen Einflussfaktoren erfolgen.
Wallerstein (2002) zeigte in ihrer Nachuntersuchung, dass alle Kinder aus ihrer Untersuchung, die zum Umgang gegen ihren Willen gezwungen wurden,
im Erwachsenenalter den Kontakt zum Umgang erzwingenden Elternteil
abgebrochen hatten. Erstaunlich ist, wie vielerorts der Wille der Kinder und
ihre massive Angst kaum Berücksichtigung findet. Kinder werden bisweilen
in diesen für sie schwerwiegenden Entscheidungen nicht einmal angehört,
sondern es wird allein vorausgesetzt, dass z. B. die gemeinsame Sorge oder
ein regelmäßiger Umgang dem Kindeswohl am besten entspricht. Bei allen
Kindern, die ICD-10 Diagnosen im Kapitel F 4, d. h. Anpassungsstörungen
oder traumatisch bedingte Belastungsstörungen aufweisen, ist eine erneute,
wiederholte Exposition der betroffenen Kinder gegenüber dem Verursacher
des Traumas aus psychiatrischer Sicht stets kritisch zu sehen. Es braucht sehr
viele gute Argumente, eine solche Exposition im Sinne einer Ausnahme dennoch zu befürworten. Die häufigste Unterstellung in Bezug auf reale Ängste von durch häusliche Gewaltsituationen traumatisierten Kindern ist die
manipulative Beeinflussung der Kinder durch den schützenden Elternteil.
Hier hat das so genannte, empirisch in keiner Weise abgesicherte, Parental
Alienation Syndrom (PAS) auch in Deutschland eine traurige Rolle gespielt