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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
Auswirkungen auf das Kind sind beträchtlich.“ Sei „die Gewalt integrierter
Teil des elterlichen Erziehungskonzepts oder des elterlichen Konfliktverhaltens“, könne dieses Fehlverhalten in der Regel auch nicht mit anderen Kindeswohlaspekten (Bindung, Förderung) ausgeglichen werden, so StaudingerCoester (§ 1671, Rn. 210).
Die Gesetzgebung erhoffte sich bei der Kindschaftsrechtsreform von 1998
eine Beförderung des Kindeswohles durch die gemeinsame Ausübung der
Elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung (kritisch hierzu Kostka 2004).
Bei häuslicher Gewalt hat diese den entsprechenden Regelungen zugrunde
liegende Annahme freilich keinen Bestand. Hierzu ebenfalls Staudinger-Coester (§ 1671, Rn. 139):
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wenn dies nicht der Fall sein sollte, darf ein Elternteil nicht über das gemeinsame Sorgerecht
mit einem Partner zusammengezwungen werden, der ihn in seinen fundamentalen Persönlichkeitsrechten verletzt hat und zu verletzen droht. Angesichts der elterlichen Vorbildfunk’˜—ȱ–žœœȱû‹Ž›’ŽœȱŠŸ˜—ȱŠžœŽŠ—Ž—ȱ Ž›Ž—ǰȱŠœœȱŠžŒ‘ȱ Ž Š•Ĵ§’”Ž’Ž—ȱ—ž›ȱŽŽ—û‹Ž›ȱ
dem Partner die Erziehung wesentlich beeinträchtigen.“
Als Hilfestellung, die zur Einschätzung des Kindeswohls bzw. der Bedürfnisse und Gefährdung des einzelnen Kindes beitragen kann, nimmt die gegenwärtige Fachdiskussion insbesondere Bezug auf das Konzept so genannter
Grundbedürfnisse. Zentrale Anknüpfungspunkte bilden die UN-Konvention
über die Rechte des Kindes und - anlehnend an die WHO - das entwicklungspsychologische Konzept der sog. „Basic Needs“. Dieser Ansatz könnte eine
Grundlage für die längst überfällige Entwicklung wissenschaftlich fundierter
und zugleich praxisnaher Kriterien im Kindesschutzbereich, z.B. durch entsprechende Checklisten für das Gericht, sein. Zu den elementaren Bedürfnisbereichen zählen: das Bedürfnis nach Liebe, Bindung und Welterkundung;
das Bedürfnis nach Versorgung, Ernährung und Gesundheitsfürsorge; das
Bedürfnis nach Bildung, Erziehung und Vermittlung hinreichender Erfahrungen; das Bedürfnis nach Schutz vor Gewalt und anderen Gefahren (vgl.
Fegert 1997: 68 f; auch Salgo u.a. 2002: 102, f und 134 - 193).
Erwähnenswert sind auch Fachbeiträge zur Sozialpädagogischen Diagnostik, in deren Zentrum im Regelfall ja ebenfalls die Sicherung des „Kindeswohls“ bzw. die Einschätzung von Gefährdungssituationen steht. Hier
wurden Checklisten (z.B. Bayerisches Landesjugendamt 2005; Deutscher
Städtetag 2003: 226 ff) für die öffentliche Jugendhilfe entwickelt, die aber
zugleich auch für im familiengerichtlichen Verfahren tätige Professionelle
wertvolle Anhaltspunkte zur Erhebung und Gewichtung verschiedener für
das Kind bedeutsamer Schutz- und Risikofaktoren bieten können. Durch diese systematische Einschätzung der Gesamtsituation kann insbesondere eine
vorschnelle Einengung auf bestimmte, besonders auffällige Problembereiche
vermieden werden. Sie birgt allerdings das Risiko einer allzu schematischen