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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
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Auswirkungen auf das Kind sind beträchtlich.“ Sei „die Gewalt integrierter
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Teil des elterlichen Erziehungskonzepts oder des elterlichen Konfliktverhaltens“, könne dieses Fehlverhalten in der Regel auch nicht mit anderen Kindeswohlaspekten (Bindung, Förderung) ausgeglichen werden, so StaudingerCoester (§ 1671, Rn. 210).
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Die Gesetzgebung erhoffte sich bei der Kindschaftsrechtsreform von 1998
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eine Beförderung des Kindeswohles durch die gemeinsame Ausübung der
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Elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung (kritisch hierzu Kostka 2004).
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Bei häuslicher Gewalt hat diese den entsprechenden Regelungen zugrunde
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liegende Annahme freilich keinen Bestand. Hierzu ebenfalls Staudinger-Coester (§ 1671, Rn. 139):
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wenn dies nicht der Fall sein sollte, darf ein Elternteil nicht über das gemeinsame Sorgerecht
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mit einem Partner zusammengezwungen werden, der ihn in seinen fundamentalen Persönlichkeitsrechten verletzt hat und zu verletzen droht. Angesichts der elterlichen Vorbildfunkȱȱûȱȱȱ ǰȱȱȱ Ĵ§ȱȱûȱ
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dem Partner die Erziehung wesentlich beeinträchtigen.“
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Als Hilfestellung, die zur Einschätzung des Kindeswohls bzw. der Bedürfnisse und Gefährdung des einzelnen Kindes beitragen kann, nimmt die gegenwärtige Fachdiskussion insbesondere Bezug auf das Konzept so genannter
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Grundbedürfnisse. Zentrale Anknüpfungspunkte bilden die UN-Konvention
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über die Rechte des Kindes und - anlehnend an die WHO - das entwicklungspsychologische Konzept der sog. „Basic Needs“. Dieser Ansatz könnte eine
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Grundlage für die längst überfällige Entwicklung wissenschaftlich fundierter
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und zugleich praxisnaher Kriterien im Kindesschutzbereich, z.B. durch entsprechende Checklisten für das Gericht, sein. Zu den elementaren Bedürfnisbereichen zählen: das Bedürfnis nach Liebe, Bindung und Welterkundung;
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das Bedürfnis nach Versorgung, Ernährung und Gesundheitsfürsorge; das
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Bedürfnis nach Bildung, Erziehung und Vermittlung hinreichender Erfahrungen; das Bedürfnis nach Schutz vor Gewalt und anderen Gefahren (vgl.
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Fegert 1997: 68 f; auch Salgo u.a. 2002: 102, f und 134 - 193).
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Erwähnenswert sind auch Fachbeiträge zur Sozialpädagogischen Diagnostik, in deren Zentrum im Regelfall ja ebenfalls die Sicherung des „Kindeswohls“ bzw. die Einschätzung von Gefährdungssituationen steht. Hier
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wurden Checklisten (z.B. Bayerisches Landesjugendamt 2005; Deutscher
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Städtetag 2003: 226 ff) für die öffentliche Jugendhilfe entwickelt, die aber
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zugleich auch für im familiengerichtlichen Verfahren tätige Professionelle
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wertvolle Anhaltspunkte zur Erhebung und Gewichtung verschiedener für
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das Kind bedeutsamer Schutz- und Risikofaktoren bieten können. Durch diese systematische Einschätzung der Gesamtsituation kann insbesondere eine
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vorschnelle Einengung auf bestimmte, besonders auffällige Problembereiche
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vermieden werden. Sie birgt allerdings das Risiko einer allzu schematischen
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