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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
Gewalt62 gegen Kinder vorgetragen wurde, bislang kein Kontakt zum Jugendamt bestand. Bestehender Kontakt hatte keinen erkennbaren Zusammenhang mit Art oder Schwere der Gewalt.63 Ein Großteil häuslicher Gewalt ist demnach dem Jugendamt nicht bekannt und eine regelmäßige Information durch die Gerichte in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz somit erforderlich.
Kritikpunkte Die bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens als Schwachpunkt diskutierte fehlende eigene Anspruchsmöglichkeit des Kindes nach dem Gewaltschutzgesetz ist durch das Inkrafttreten des Kinderrechteverbesserungsgesetzes mittlerweile geschaffen (siehe dazu unten). Ein weiterhin bestehender Kritikpunkt am Gewaltschutzgesetz ist die mangelnde Verknüpfung von Ansprüchen auf Schutzanordnung des verletzten Elternteils auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes mit kindschaftsrechtlichen Regelungen, im speziellen mit Umgangs- und Sorgerechtsregelungen. In der Begründung des Gesetzesentwurfes selbst wurde darauf hingewiesen, dass wenn Gewalttaten unter Partnern zu Anordnungen auf Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz geführt haben, diese Entscheidungen auch im Bereich des Kindschaftsrechts, insbesondere bei Entscheidungen zum Umgangsrecht berücksichtigt werden müssten64. Diese Feststellung hat keinen Niederschlag in dem Gesetzestext selbst gefunden, was zu einer sehr unterschiedlichen gerichtlichen Praxis und deren Bewertung geführt hat.65
Ergebnisse der Untersuchung des Gewaltschutzgesetzes Die rechtstatsächliche Untersuchung zum Gewaltschutzgesetz hat im Rahmen der Analyse von insgesamt 2.216 zivil- und familiengerichtlichen Verfahren gezeigt, dass in rund ¾ der Haushalte66 Kinder lebten. In 54% der Verfahren wurde von dem Antragsteller/der Antragstellerin vorgetragen, dass Kinder von den Gewalthandlungen betroffen sind. In 48% sind sie selbst Opfer, in
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Unter Gewalt wird hier die unmittelbare wie die mittelbare Betroffenheit verstanden.
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Rupp 2005: 237
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BT-Drucks. 14/5429
65 Siehe z.B. Hecht 2005, S.14, die eine Tendenz verzeichnet, nach der „Regelungen zum Umgangsrecht Vorrang gegenüber Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz eingeräumt werden“, was sowohl den Schutzanspruch der Frau als auch den ihrer Kinder bagatellisiert. 66 Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht in allen Fällen um gemeinsame Haushalte handelt.